Der gewöhnliche Umgang mit dem Kind wird bei der üblichen Unterhaltsberechnung bereits in gewissem Umfang berücksichtigt. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Kosten für Umgangswochenenden und Ferien individuell ermittelt und automatisch vom Kindesunterhalt abgezogen werden. Bei deutlich erweitertem Umgang kann eine Anpassung unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Der Bundesgerichtshof hat am 15. April 2026 klargestellt, dass dabei sowohl zusätzliche Aufwendungen als auch die tatsächliche Entlastung des betreuenden Elternteils eine Rolle spielen können. Eine pauschale Kürzung gibt es jedoch nicht für jeden Umgang.
Was bedeutet es, wenn der Umgang bereits eingerechnet ist?
„Der Umgang ist doch beim Kindesunterhalt schon berücksichtigt.“ Dieser Satz fällt häufig, wenn getrennte Eltern darüber diskutieren, wer die Kosten für das Kind trägt. Gemeint ist meist, dass der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, ohnehin einen Teil der täglichen Versorgung übernimmt und der andere Elternteil deshalb nicht jede Ausgabe während seiner Umgangszeit zusätzlich geltend machen könne. Tatsächlich steckt hinter dieser Aussage ein rechtlicher Grundgedanke. Die üblichen Unterhaltsbeträge orientieren sich am sogenannten Residenzmodell. Dabei lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, der im Regelfall durch Betreuung und Versorgung seinen Beitrag zum Unterhalt leistet. Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch eine Geldzahlung, den sogenannten Barunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle bildet dabei typische Bedarfe von Kindern pauschal ab. Sie rechnet nicht jede Mahlzeit, jede Fahrt und jede Übernachtung einzeln ab. Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen eines gewöhnlichen Umgangs werden bei der Bemessung der pauschalierten Bedarfssätze berücksichtigt. Daraus folgt allerdings nicht, dass sämtliche Aufwendungen des umgangsberechtigten Elternteils bereits vollständig abgegolten wären. Vor allem bedeutet es nicht, dass bei einer deutlich überdurchschnittlichen Betreuung keine Anpassung des Unterhalts mehr möglich wäre. Genau an dieser Stelle kommt es auf die Unterscheidung zwischen gewöhnlichem und erweitertem Umgang an.Welche Kosten entstehen während der Umgangszeit?
Wer sein Kind regelmäßig an Wochenenden, in den Ferien oder an zusätzlichen Tagen betreut, übernimmt nicht nur Zeit und Verantwortung. Während dieser Zeit fallen auch konkrete Ausgaben an. Dazu gehören beispielsweise Lebensmittel, Fahrten, Eintrittsgelder, Freizeitaktivitäten und gegebenenfalls Übernachtungskosten. Hinzu kommen organisatorische Aufgaben. Der umgangsberechtigte Elternteil muss Termine abstimmen, das Kind abholen oder zurückbringen, Mahlzeiten vorbereiten und den Tagesablauf gestalten. Je nach Umfang der Betreuung können auch Arzttermine, schulische Aufgaben oder andere alltägliche Verpflichtungen dazugehören. Für sich genommen führt allerdings nicht jede dieser Ausgaben zu einem Anspruch auf weniger Kindesunterhalt. Wer sein Kind an jedem zweiten Wochenende betreut, kann nicht automatisch sämtliche Kosten für Essen, Freizeit und Fahrt vom laufenden Unterhalt abziehen. Der gewöhnliche Umgang ist bereits Teil der üblichen rechtlichen Ausgangslage. Entscheidend ist deshalb, ob die tatsächliche Betreuung und die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen noch dem gewöhnlichen Umgang entsprechen oder deutlich darüber hinausgehen. Ebenso wichtig ist, welche Kosten tatsächlich zusätzlich entstehen und ob die Versorgung des Kindes während dieser Zeit den anderen Haushalt wirtschaftlich entlastet.Was hat der Bundesgerichtshof am 15. April 2026 entschieden?
Mit Beschluss vom 15. April 2026 hat der Bundesgerichtshof die unterhaltsrechtliche Behandlung eines erweiterten Umgangs näher eingeordnet. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen XII ZB 415/25. Der BGH hat dabei zwei Gesichtspunkte hervorgehoben. Zum einen können zusätzliche Aufwendungen, die allein durch einen deutlich erweiterten Umgang entstehen, Anlass sein, den Barunterhaltsbedarf anhand einer niedrigeren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. Zum anderen kann eine weitere Minderung in Betracht kommen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil während seiner Betreuungszeiten Leistungen erbringt, die den Bedarf des Kindes tatsächlich decken und dadurch den Haushalt des betreuenden Elternteils entsprechend entlasten. Der Bundesgerichtshof nennt für diese zusätzliche Berücksichtigung eine pauschalierte Schätzung. Ein weiterer Abzug von typischerweise zehn Prozent des Unterhaltsbedarfs kann danach angemessen sein. In Ausnahmefällen, insbesondere bei einem Umgang, der sich einer hälftigen Mitbetreuung stark annähert, können bis zu 15 Prozent in Betracht kommen. Diese Werte sind jedoch keine allgemeingültigen Rabatte auf den Kindesunterhalt. Sie bedeuten weder, dass jeder Elternteil mit Umgang automatisch zehn Prozent weniger zahlen muss, noch dass eine bestimmte Zahl von Übernachtungen stets zu einer festen Kürzung führt. Vielmehr muss das Familiengericht die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.Warum gewöhnlicher Umgang und erweiterte Betreuung nicht gleichzusetzen sind
Bei der rechtlichen Bewertung kommt es auf den tatsächlichen Umfang der Betreuung an. Ein gewöhnliches Umgangswochenende ist anders einzuordnen als eine Betreuung, die regelmäßig weit über dieses Maß hinausgeht und sich einer Mitbetreuung annähert. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung beispielhaft auf vier Übernachtungskontakte innerhalb eines Zweiwochenzeitraums hingewiesen. Unter Berücksichtigung eines üblichen hälftigen Ferienumgangs kann dies einer Betreuungsquote von ungefähr 30 Prozent entsprechen. Das ist ein Beispiel aus der rechtlichen Einordnung und keine starre Grenze, ab der automatisch eine Unterhaltskürzung eintritt. Die Zahl der Übernachtungen ist zudem nicht das einzige Kriterium. Auch die tatsächliche Betreuung, die übernommenen Versorgungsleistungen und die Frage, in welchem Umfang der andere Haushalt dadurch entlastet wird, können relevant sein. Die zeitliche Komponente hat eine wichtige Indizwirkung, entscheidet aber nicht allein über die unterhaltsrechtliche Bewertung. Eine pauschale Rechnung nach dem Motto „Das Kind ist zehn Tage im Monat bei mir, also muss ich zehn Dreißigstel weniger zahlen“ entspricht deshalb nicht der gesetzlichen Systematik. Der Kindesunterhalt wird nicht einfach tageweise zwischen den Eltern aufgeteilt.Werden Ausgaben während der Umgangszeit vom Unterhalt abgezogen?
Hier muss zwischen verschiedenen Arten von Aufwendungen unterschieden werden. Ein Teil der Kosten entsteht unmittelbar dadurch, dass der Umgang überhaupt stattfindet. Dazu können beispielsweise zusätzliche Fahrtkosten gehören, die notwendig sind, um das Kind abzuholen oder zurückzubringen. Solche Aufwendungen können bei deutlich erweitertem Umgang unterhaltsrechtlich Bedeutung gewinnen. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass entsprechende Mehrkosten Anlass sein können, den Barunterhaltsbedarf über eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. Anders liegt der Fall, wenn der umgangsberechtigte Elternteil während seiner Betreuungszeit Ausgaben übernimmt, die den laufenden Bedarf des Kindes tatsächlich decken. Dazu können beispielsweise Lebensmittel, Verkehrsausgaben oder Kosten für Freizeit und Bildung gehören. Soweit solche Leistungen den anderen Haushalt wirtschaftlich entlasten, kann diese Bedarfsdeckung bei der Unterhaltsberechnung zusätzlich berücksichtigt werden. Das bedeutet aber nicht, dass jede Rechnung einzeln vom Unterhalt abgezogen werden darf. Die Entscheidung des BGH sieht gerade eine pauschalierende Betrachtung vor. Ob und in welcher Höhe eine Anpassung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab. Auch eine doppelte Berücksichtigung derselben Belastung ist zu vermeiden. Zusätzliche Umgangskosten und die Bedarfsdeckung während der Betreuung sind rechtlich unterschiedliche Gesichtspunkte. Sie müssen sorgfältig eingeordnet werden, statt sämtliche Ausgaben zusammenzurechnen und anschließend pauschal vom Unterhalt abzuziehen.Warum die Betreuung des anderen Elternteils trotzdem nicht automatisch zur Barunterhaltspflicht führt
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthält zugleich eine wichtige Grenze: Auch ein erheblich erweiterter Umgang führt nicht automatisch dazu, dass der überwiegend betreuende Elternteil anteilig für den Barunterhalt der Zeiträume aufkommen muss, in denen sich das Kind beim anderen Elternteil aufhält. Der gesetzliche Ausgangspunkt bleibt grundsätzlich bestehen. Nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltspflicht im Regelfall durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil leistet grundsätzlich Barunterhalt. Eine umfangreichere Betreuung kann deshalb zwar bei der Höhe des Barunterhalts berücksichtigt werden. Sie verändert aber nicht automatisch die grundlegende Aufteilung zwischen Betreuungsunterhalt und Barunterhalt. Auch bei einer Betreuung, die sich einer Mitbetreuung annähert, muss die konkrete rechtliche Situation geprüft werden. Das ist wichtig, weil zwei Fragen nicht miteinander verwechselt werden dürfen: Einerseits geht es darum, ob ein Elternteil aufgrund des erweiterten Umgangs weniger Barunterhalt zahlen muss. Andererseits geht es darum, ob beide Eltern nach den Regeln eines echten paritätischen Wechselmodells anteilig für den Barunterhalt verantwortlich sind. Diese Modelle folgen unterschiedlichen Berechnungsgrundsätzen.Was bedeutet das für Eltern in der Praxis?
Wer deutlich mehr Betreuung übernimmt als beim üblichen Umgang vorgesehen, sollte zunächst den tatsächlichen Betreuungsumfang dokumentieren. Dazu gehören die regelmäßigen Übernachtungen, zusätzliche Betreuungstage, Ferienzeiten und gegebenenfalls die Übernahme weiterer alltäglicher Aufgaben. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die tatsächlich entstehenden zusätzlichen Aufwendungen nachvollziehbar festzuhalten. Fahrtkosten, besondere Ausgaben und regelmäßig übernommene Bedarfspositionen können für die Bewertung relevant sein. Dabei sollte zwischen Kosten unterschieden werden, die allein durch den erweiterten Umgang entstehen, und Ausgaben, die den Bedarf des Kindes unmittelbar decken. Wer eine Anpassung des Unterhalts erreichen möchte, sollte sich nicht allein auf eine selbst errechnete Prozentzahl verlassen. Die Entscheidung des BGH eröffnet keine automatische Kürzungsmöglichkeit. Sie liefert vielmehr Kriterien, nach denen die Gerichte den Einzelfall beurteilen können. Umgekehrt bedeutet die Entscheidung auch nicht, dass der überwiegend betreuende Elternteil sämtliche zusätzlichen Belastungen des anderen Elternteils ausgleichen muss. Die tatsächlichen Betreuungsleistungen und Kosten sind zu berücksichtigen, ohne den Bedarf des Kindes aus dem Blick zu verlieren. Bei einer bestehenden Unterhaltsvereinbarung oder einem gerichtlichen Unterhaltstitel sollte außerdem geprüft werden, auf welchem Weg eine Änderung rechtlich möglich ist. Eine eigenmächtige Kürzung laufender Zahlungen kann zu Rückständen und weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen führen.Der gewöhnliche Umgang ist bei der üblichen Unterhaltsberechnung bereits berücksichtigt. Bei deutlich erweitertem Umgang können zusätzliche Aufwendungen und tatsächlich erbrachte Versorgungsleistungen jedoch eine Anpassung rechtfertigen. Ob das im konkreten Fall zu einer niedrigeren Einstufung oder einem weiteren Abzug führt, muss anhand der tatsächlichen Umstände beurteilt werden.
