News  ·  20. Oktober 2026  ·  Unterhalt

Kindesunterhalt bei Ausbildung: Muss weiter gezahlt werden?

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Kurz zusammengefasst

Beginnt ein Kind mit 16 oder 17 Jahren eine Berufsausbildung, entfällt der Kindesunterhalt nicht automatisch. Die Ausbildungsvergütung wird bei der Berechnung berücksichtigt und kann den Unterhaltsanspruch verringern. Wie viel angerechnet wird, hängt unter anderem vom Alter des Kindes, der Höhe der Vergütung und den konkreten Lebensumständen ab.

Mit dem 18. Geburtstag ändern sich die Berechnungsregeln: Grundsätzlich müssen dann beide Elternteile entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Barunterhalt leisten. Auch bei volljährigen Kindern wird das eigene Einkommen berücksichtigt. Entscheidend bleibt immer die individuelle Unterhaltsberechnung.

Ausbildung mit 16 oder 17 Jahren: Endet damit der Kindesunterhalt?

Der Einstieg in das Berufsleben ist für viele Jugendliche ein wichtiger Schritt. Mit 16 oder 17 Jahren beginnen sie eine Ausbildung, verdienen erstmals eigenes Geld und übernehmen zunehmend Verantwortung für ihre Zukunft. Für getrennt lebende Eltern stellt sich damit häufig eine ganz praktische Frage: Muss weiterhin Kindesunterhalt gezahlt werden, obwohl das Kind bereits eine Ausbildungsvergütung erhält? Die kurze Antwort lautet: Ja, das kann weiterhin erforderlich sein. Eine Ausbildungsvergütung führt nicht automatisch zum vollständigen Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Sie wird bei der Berechnung berücksichtigt und kann den Bedarf des Kindes reduzieren. Ob und in welcher Höhe danach noch Unterhalt geschuldet ist, hängt von den konkreten Zahlen und den rechtlichen Voraussetzungen ab. Gerade bei minderjährigen Kindern wird die Ausbildungsvergütung nicht einfach eins zu eins vom bisherigen Zahlbetrag abgezogen. Auch das Kindergeld, der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle und die unterhaltsrechtlichen Besonderheiten bei minderjährigen Kindern spielen eine Rolle. Wichtig ist deshalb, zwischen dem Einkommen des Kindes und dem tatsächlichen Unterhaltsanspruch zu unterscheiden. Dass ein Jugendlicher eigenes Geld verdient, bedeutet nicht automatisch, dass er seinen gesamten Lebensunterhalt selbst finanzieren kann.
Die entscheidende Frage

Deckt die Ausbildungsvergütung den unterhaltsrechtlich relevanten Bedarf des Kindes vollständig ab? Erst wenn der konkrete Bedarf und die anrechenbaren Einkünfte ermittelt wurden, lässt sich beurteilen, ob und in welcher Höhe noch Unterhalt geschuldet ist.

1. Kindesunterhalt bei minderjährigen Auszubildenden

Bei minderjährigen Kindern gelten besondere unterhaltsrechtliche Regeln. Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Anspruch richtet sich insbesondere nach dem Bedarf des Kindes, seiner Bedürftigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern. Die rechtliche Grundlage für die Bedürftigkeit findet sich in § 1602 BGB. Danach ist unterhaltsberechtigt, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Bei minderjährigen Kindern wird zusätzlich berücksichtigt, dass sie ihren Vermögensstamm nicht einsetzen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Ihre eigenen Einkünfte können den Unterhaltsbedarf jedoch reduzieren. Beginnt ein 16- oder 17-jähriges Kind eine Berufsausbildung, erhält es in der Regel eine monatliche Ausbildungsvergütung. Dieses Einkommen ist bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Daraus folgt aber nicht, dass der Unterhaltsanspruch unmittelbar mit dem ersten Gehalt endet. Ein Jugendlicher hat weiterhin Kosten für Wohnen, Essen, Kleidung, Mobilität, Gesundheit, Schule und Ausbildung. Hinzu kommen je nach Situation Ausgaben für Arbeitsmittel, Fahrtwege oder weitere notwendige Lebenshaltungskosten. Die Ausbildungsvergütung muss deshalb im Verhältnis zum gesamten unterhaltsrechtlichen Bedarf betrachtet werden. Auch die Tatsache, dass das Kind bei einem Elternteil lebt, bleibt relevant. Bei minderjährigen Kindern erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil leistet regelmäßig Barunterhalt. Wie sich das Einkommen des Kindes auf diesen Barunterhalt auswirkt, richtet sich nach den geltenden Berechnungsregeln.

2. Wie wird die Ausbildungsvergütung angerechnet?

Die Ausbildungsvergütung wird bei minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht vollständig und unmittelbar vom Tabellenunterhalt abgezogen. Nach den vom Bundesministerium der Justiz erläuterten Grundsätzen wird das Einkommen eines minderjährigen Kindes aus einer Ausbildung zunächst um eine Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf vermindert. Das verbleibende Einkommen wird anschließend grundsätzlich zur Hälfte auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Das bedeutet: Ein Teil des Einkommens bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt. Damit wird berücksichtigt, dass mit einer Ausbildung zusätzliche Kosten verbunden sein können. Die konkrete Berechnung muss sich an den anwendbaren unterhaltsrechtlichen Leitlinien und den Umständen des Einzelfalls orientieren.
Beispiel zur Anrechnung

Ein 17-jähriger Auszubildender erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. Diese wird nicht automatisch vollständig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Vielmehr wird zunächst geprüft, welcher Betrag nach Abzug anerkannter ausbildungsbedingter Aufwendungen verbleibt. Bei minderjährigen Kindern wird das anrechenbare Einkommen grundsätzlich nur zur Hälfte berücksichtigt.

Wie hoch der verbleibende Unterhaltsanspruch tatsächlich ist, hängt unter anderem vom Tabellenbedarf, dem Kindergeld und den konkreten Einkommensverhältnissen ab. Ohne diese Angaben lässt sich kein verlässlicher Zahlbetrag bestimmen.

Die Ausbildungsvergütung kann also dazu führen, dass der bisherige Unterhalt sinkt. Sie kann in bestimmten Fällen auch so hoch sein, dass kein ungedeckter Bedarf mehr verbleibt. Das muss jedoch anhand einer vollständigen Berechnung festgestellt werden. Es wäre deshalb falsch, grundsätzlich zu behaupten, dass jeder minderjährige Auszubildende weiterhin denselben Unterhalt erhält wie vor Ausbildungsbeginn. Ebenso falsch wäre die pauschale Aussage, dass mit dem ersten Ausbildungsgehalt überhaupt kein Unterhalt mehr gezahlt werden muss.

3. Welche Rolle spielt das Kindergeld?

Bei der Unterhaltsberechnung muss neben der Ausbildungsvergütung auch das Kindergeld berücksichtigt werden. Für minderjährige Kinder wird grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes auf den Barbedarf angerechnet. Die andere Hälfte wird dem betreuenden Elternteil im Rahmen der gesetzlichen Berechnung zugerechnet. Das Kindergeld und die Ausbildungsvergütung sind dabei zwei unterschiedliche Positionen. Beide können sich auf die Höhe des noch offenen Unterhaltsbedarfs auswirken, dürfen aber nicht miteinander verwechselt werden. Für eine nachvollziehbare Berechnung müssen daher mindestens drei Punkte betrachtet werden: der Bedarf des Kindes nach den maßgeblichen Unterhaltsregeln, die Kindergeldanrechnung und das anrechenbare Einkommen aus der Ausbildung. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere unterhaltsrechtlich relevante Umstände, beispielsweise besondere ausbildungsbedingte Aufwendungen oder die Frage, ob sich die Einkommensverhältnisse der Eltern verändert haben.
Nicht doppelt rechnen

Kindergeld und Ausbildungsvergütung erfüllen unterschiedliche Funktionen in der Unterhaltsberechnung. Wer nur das Ausbildungsgehalt vom bisherigen Zahlbetrag abzieht, ohne die übrigen Positionen korrekt zu berücksichtigen, kann zu einem falschen Ergebnis kommen.

4. Was ändert sich mit dem 18. Geburtstag?

Mit dem 18. Geburtstag ändern sich die unterhaltsrechtlichen Rahmenbedingungen erheblich. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Unterhaltsanspruch automatisch endet. Auch ein volljähriges Kind kann weiterhin unterhaltsberechtigt sein, insbesondere wenn es sich in einer angemessenen Berufsausbildung befindet und seinen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren kann. Die rechtliche Grundlage für den Unterhalt während einer angemessenen Berufsausbildung ergibt sich unter anderem aus § 1610 Absatz 2 BGB. Danach umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Bei volljährigen Kindern gelten jedoch andere Berechnungsregeln als bei Minderjährigen. Grundsätzlich sind nun beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Die Beteiligung richtet sich nach ihrer jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit und den maßgeblichen Einkommensverhältnissen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das volljährige Kind weiterhin bei einem Elternteil wohnt. Die Betreuung durch einen Elternteil ersetzt die Barunterhaltspflicht nicht mehr in derselben Weise wie bei einem minderjährigen Kind. Auch die Ausbildungsvergütung wird bei volljährigen Kindern berücksichtigt. Anders als bei minderjährigen Kindern wird das bereinigte Einkommen des Kindes grundsätzlich in voller Höhe auf seinen Bedarf angerechnet. Das Kindergeld wird ebenfalls vollständig bedarfsmindernd berücksichtigt. Der 18. Geburtstag führt also nicht automatisch zum Ende des Unterhalts, sondern zu einer neuen Berechnung.
Der Unterschied auf einen Blick

Bei Minderjährigen: Das anrechenbare Einkommen aus der Ausbildung wird grundsätzlich nur zur Hälfte auf den Bedarf angerechnet, nachdem die relevanten ausbildungsbedingten Aufwendungen berücksichtigt wurden.

Bei Volljährigen: Das Einkommen wird grundsätzlich vollständig bedarfsmindernd berücksichtigt. Zusätzlich wird das volle Kindergeld angerechnet. Beide Elternteile sind grundsätzlich entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit am Barunterhalt beteiligt.

5. Müssen nach dem 18. Geburtstag beide Eltern zahlen?

Grundsätzlich ja, sofern das volljährige Kind weiterhin einen Unterhaltsanspruch hat und die Eltern leistungsfähig sind. Die Höhe der jeweiligen Beteiligung richtet sich nach den unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften beider Elternteile. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass beide Elternteile denselben Betrag zahlen müssen. Vielmehr wird der Bedarf des volljährigen Kindes ermittelt und anschließend geprüft, in welchem Umfang das Kind diesen Bedarf durch eigenes Einkommen und Kindergeld decken kann. Der verbleibende Bedarf wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsfähigkeit auf die Eltern verteilt. Ein Elternteil mit höherem unterhaltsrechtlichem Einkommen kann deshalb einen größeren Anteil tragen müssen als der andere. Umgekehrt kann die Leistungsfähigkeit eines Elternteils begrenzt sein. Die konkrete Berechnung lässt sich nicht allein aus dem Ausbildungsgehalt des Kindes ableiten. Bei volljährigen Kindern, die noch bei einem Elternteil wohnen, ist zudem zu prüfen, welcher Bedarf nach den einschlägigen Unterhaltsregeln anzusetzen ist. Bei volljährigen Kindern mit eigenem Haushalt können andere Bedarfssätze und weitere Besonderheiten relevant sein.
Ein verbreiteter Irrtum

Es ist nicht richtig, dass nach dem 18. Geburtstag automatisch nur noch der Elternteil zahlen muss, bei dem das Kind nicht lebt. Grundsätzlich sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Wie sich der offene Bedarf verteilt, hängt von der konkreten Berechnung ab.

6. Was passiert, wenn die Ausbildungsvergütung besonders hoch ist?

Je höher die Ausbildungsvergütung ausfällt, desto stärker kann sie den ungedeckten Bedarf des Kindes reduzieren. Reicht das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem Kindergeld aus, um den maßgeblichen Bedarf vollständig zu decken, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Das ist jedoch das Ergebnis der konkreten Berechnung und keine automatische Folge des Ausbildungsbeginns. Entscheidend ist nicht allein, ob das Kind Geld verdient, sondern wie hoch sein Einkommen nach den unterhaltsrechtlich zulässigen Abzügen ist und welcher Bedarf ihm gegenübersteht. Bei einem minderjährigen Kind muss insbesondere berücksichtigt werden, dass das Einkommen aus der Ausbildung nicht in jedem Fall vollständig angerechnet wird. Bei einem volljährigen Kind wird das eigene Einkommen grundsätzlich umfassender berücksichtigt. Deshalb können zwei Jugendliche mit derselben Ausbildungsvergütung unterschiedliche Unterhaltsansprüche haben. Das kann beispielsweise daran liegen, dass einer noch minderjährig ist, während der andere bereits volljährig ist. Auch die Wohnsituation, der Bedarf, die Einkünfte der Eltern und weitere relevante Umstände können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

7. Kann ein Elternteil den Unterhalt einfach einstellen?

Allein die Mitteilung, dass das Kind eine Ausbildung begonnen hat, reicht nicht aus, um den Unterhaltsanspruch pauschal für erledigt zu erklären. Zwar kann sich die Höhe des geschuldeten Unterhalts durch die Ausbildungsvergütung verändern. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der bisherige Zahlbetrag ohne weitere Prüfung auf null gesetzt werden darf. Besonders wichtig ist diese Unterscheidung, wenn bereits ein Unterhaltstitel besteht. Ein Titel kann beispielsweise durch eine gerichtliche Entscheidung, eine Jugendamtsurkunde oder eine andere vollstreckbare Verpflichtung begründet worden sein. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse hebt einen solchen Titel nicht ohne Weiteres auf. Wer meint, aufgrund des Ausbildungsgehalts weniger oder keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, sollte deshalb zunächst eine neue Berechnung veranlassen und prüfen, ob eine Anpassung des bestehenden Titels erforderlich ist. Andernfalls können Rückstände entstehen oder Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Umgekehrt sollte auch der betreuende Elternteil beziehungsweise das volljährige Kind nicht davon ausgehen, dass sich der Unterhaltsbetrag unter allen Umständen unverändert fortsetzt. Eine Ausbildungsvergütung kann eine wesentliche Veränderung darstellen, die bei der Berechnung berücksichtigt werden muss.
Vor einer Änderung beachten

Besteht bereits ein Unterhaltstitel, sollte vor einer eigenmächtigen Kürzung oder Einstellung geprüft werden, welche rechtlichen Möglichkeiten zur Anpassung bestehen. Eine neue Berechnung und die formelle Klärung des Titels können helfen, unnötige Rückstände und Streitigkeiten zu vermeiden.

8. Welche Unterlagen werden für eine neue Berechnung benötigt?

Damit sich der Unterhalt nach Beginn einer Ausbildung korrekt berechnen lässt, sollten die relevanten Angaben vollständig vorliegen. Dazu gehört zunächst der Ausbildungsvertrag oder eine andere geeignete Bestätigung über den Beginn der Ausbildung. Wichtig sind außerdem die monatlichen Abrechnungen der Ausbildungsvergütung. Die Höhe des Einkommens kann sich im Laufe der Ausbildung verändern. Deshalb sollte nicht ausschließlich ein einzelner Monat betrachtet werden, wenn weitere Abrechnungen bereits vorliegen oder mit regelmäßigen Änderungen zu rechnen ist. Maßgeblich sind die unterhaltsrechtlichen Regeln für die Ermittlung des relevanten Einkommens. Zusätzlich müssen das Alter des Kindes, die Wohnsituation und der Kindergeldbezug geklärt werden. Bei einem volljährigen Kind sind grundsätzlich auch die Einkommensverhältnisse beider Elternteile relevant, weil sich daraus die jeweilige Barunterhaltspflicht ergibt. Bei minderjährigen Kindern kommt es ebenfalls auf die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils an. Je nach Fall können weitere Faktoren berücksichtigt werden, etwa zusätzliche Unterhaltspflichten oder besondere anerkannte Aufwendungen. Eine verlässliche Berechnung setzt daher mehr voraus als die Kenntnis der monatlichen Ausbildungsvergütung.

9. Warum eine pauschale Aussage selten weiterhilft

In Diskussionen über Kindesunterhalt taucht häufig die Behauptung auf, dass Jugendliche mit Beginn einer Ausbildung finanziell auf eigenen Beinen stehen und deshalb keinen Unterhalt mehr benötigen. Diese Vorstellung greift zu kurz. Eine Ausbildungsvergütung ist zunächst ein Einkommen, das bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden muss. Sie sagt für sich allein jedoch noch nichts darüber aus, ob der gesamte Lebensbedarf gedeckt ist. Die Höhe des Unterhalts hängt außerdem vom Alter des Kindes, dem anwendbaren Bedarf, der Kindergeldanrechnung und den finanziellen Verhältnissen der Eltern ab. Ebenso wenig lässt sich aus der Volljährigkeit allein ableiten, dass ein Kind keinen Anspruch mehr hat. Eine angemessene Berufsausbildung kann auch nach dem 18. Geburtstag einen Unterhaltsanspruch begründen. Der Anspruch besteht allerdings nicht unabhängig von den tatsächlichen Voraussetzungen und kann durch eigenes Einkommen reduziert werden. Die rechtlich richtige Antwort lautet deshalb weder, dass immer der volle bisherige Unterhalt weitergezahlt werden muss, noch, dass der Unterhalt mit dem Ausbildungsbeginn automatisch entfällt. Entscheidend ist eine Berechnung, die alle maßgeblichen Faktoren einbezieht und zwischen der Situation eines minderjährigen und eines volljährigen Kindes unterscheidet.

10. Was bedeutet das für getrennt lebende Eltern?

Für getrennt lebende Eltern kann der Beginn einer Berufsausbildung Anlass sein, die bisherige Unterhaltsberechnung zu überprüfen. Dabei sollte es nicht darum gehen, allein aufgrund einer neuen Lebensphase des Kindes vorschnell eine Zahlung einzustellen oder unverändert an einem alten Betrag festzuhalten. Sinnvoll ist es, die Ausbildungsvergütung und die übrigen relevanten Angaben zusammenzutragen und den Unterhaltsbedarf neu zu ermitteln. So lässt sich feststellen, ob sich der Zahlbetrag verändert und ob bei einem bestehenden Titel weitere Schritte erforderlich sind. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass der Übergang von der Minderjährigkeit zur Volljährigkeit eine eigenständige Veränderung darstellt. Selbst wenn das Kind seine Ausbildung bereits vor dem 18. Geburtstag begonnen hat, muss die Berechnung nach Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich anhand der dann geltenden Regeln überprüft werden. Für das Kind selbst ist wichtig, dass eine Ausbildung nicht automatisch bedeutet, sämtliche finanziellen Belastungen allein tragen zu müssen. Gleichzeitig müssen eigene Einkünfte berücksichtigt werden, damit der Unterhalt nicht über den tatsächlich ungedeckten Bedarf hinausgeht. Eine sachliche Berechnung schafft Klarheit für alle Beteiligten. Sie kann verhindern, dass aufgrund pauschaler Annahmen falsche Forderungen gestellt oder berechtigte Ansprüche vorschnell infrage gestellt werden.

Fazit: Ausbildungsbeginn bedeutet nicht automatisch das Ende des Unterhalts

Beginnt ein Kind mit 16 oder 17 Jahren eine Ausbildung, bleibt ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich möglich. Die Ausbildungsvergütung wird berücksichtigt und kann den Zahlbetrag verringern. Bei minderjährigen Kindern gelten dabei andere Anrechnungsregeln als bei volljährigen Kindern. Mit dem 18. Geburtstag wird die Berechnung grundsätzlich neu aufgestellt. Beide Elternteile sind bei fortbestehendem Unterhaltsanspruch entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit barunterhaltspflichtig. Das Einkommen des Kindes und das Kindergeld werden nach den für Volljährige geltenden Regeln berücksichtigt. Ob am Ende weiterhin Unterhalt geschuldet wird und wie hoch dieser ausfällt, hängt vom konkreten Bedarf und den tatsächlichen Einkommensverhältnissen ab. Eine pauschale Aussage allein aufgrund des Ausbildungsbeginns oder des Alters des Kindes ist daher nicht ausreichend.

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