News  ·  17. Oktober 2026  ·  Finanzen

Kindergeld und Kindesunterhalt: Was wird angerechnet?

Zurück zu News
Kurz zusammengefasst

Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld im üblichen Residenzmodell grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt angerechnet. Das bedeutet: Der unterhaltspflichtige Elternteil erhält nicht automatisch die Hälfte des Kindergeldes ausgezahlt. Stattdessen reduziert die Anrechnung den Betrag, den er als Barunterhalt zahlen muss. Davon zu unterscheiden sind die steuerlichen Kinderfreibeträge, die grundsätzlich beiden Elternteilen anteilig zustehen können. Ob sich die Freibeträge tatsächlich steuerlich auswirken, prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Beim Wechselmodell und in besonderen Familiensituationen können zusätzliche Regeln gelten.

Warum beim Kindesunterhalt so oft vom halben Kindergeld die Rede ist

„Der Vater bekommt doch das halbe Kindergeld abgezogen!“ Diese Aussage gehört zu den häufigsten Argumenten in Diskussionen über Kindesunterhalt. Sie klingt zunächst eindeutig. Tatsächlich beschreibt sie einen wichtigen Grundsatz der Unterhaltsberechnung. Allerdings wird dabei häufig übersehen, was die Anrechnung rechtlich bedeutet und wie sie sich finanziell auswirkt. Wenn Eltern getrennt leben und ein minderjähriges Kind überwiegend bei einem Elternteil wohnt, übernimmt dieser Elternteil normalerweise einen großen Teil der täglichen Betreuung. Er sorgt beispielsweise für Mahlzeiten, Kleidung, die Organisation des Schulalltags und die alltägliche Versorgung. Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch eine Geldzahlung. Für die Berechnung dieses Barunterhalts wird häufig die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Sie ordnet den Unterhaltsbedarf eines Kindes nach Altersstufen und Einkommensgruppen ein. Die dort genannten Beträge sind jedoch nicht automatisch der endgültig zu zahlende Unterhalt. Unter anderem muss berücksichtigt werden, dass das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes eingesetzt wird. Genau an dieser Stelle kommt die hälftige Anrechnung ins Spiel. Sie bedeutet nicht, dass das Kindergeld zwischen den Eltern auf zwei Bankkonten aufgeteilt werden muss. Vielmehr wird der auf den Barbedarf anzurechnende Anteil vom Tabellenbetrag abgezogen. Dadurch fällt die tatsächliche Unterhaltszahlung des barunterhaltspflichtigen Elternteils geringer aus. Um diese Regelung richtig zu verstehen, müssen drei Fragen voneinander getrennt werden: Wer erhält das Kindergeld? Wie wird es bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt? Und welche steuerlichen Freibeträge stehen den Eltern zu?

Wer bekommt das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern?

Kindergeld wird für ein Kind grundsätzlich nur an eine berechtigte Person ausgezahlt. Bei getrennt lebenden Eltern ist dies im üblichen Fall der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld also nicht automatisch zur Hälfte an beide Elternteile aus. Die Auszahlung und die unterhaltsrechtliche Anrechnung sind zwei unterschiedliche Vorgänge. Der Umstand, dass ein Elternteil das Kindergeld auf sein Konto erhält, bedeutet nicht, dass der andere Elternteil bei der Unterhaltsberechnung leer ausgeht. Die gesetzliche Anrechnung berücksichtigt vielmehr, dass das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes bestimmt ist. Ein Beispiel verdeutlicht das: Eine Mutter erhält für ihr minderjähriges Kind das Kindergeld. Der Vater zahlt Barunterhalt. Die Mutter überweist dem Vater nicht automatisch die Hälfte des Kindergeldes. Stattdessen wird bei der Berechnung des vom Vater zu zahlenden Unterhalts die gesetzlich vorgesehene Anrechnung vorgenommen. Das Familienportal des Bundes erläutert diese Aufteilung ebenfalls: Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil und muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen, verringert sich der Unterhalt grundsätzlich um die Hälfte des Kindergeldes. Bei besonderen Betreuungssituationen kann die rechtliche Einordnung abweichen.

Wie funktioniert die hälftige Anrechnung?

Die gesetzliche Grundlage ist § 1612b BGB. Danach ist das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden. Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung und der andere grundsätzlich durch Barunterhalt, wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet. Die Regelung soll verhindern, dass der Barunterhaltspflichtige den vollen Tabellenbetrag zahlen muss, obwohl das Kindergeld bereits zur Deckung des Bedarfs des Kindes beiträgt. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen dem Tabellenunterhalt und dem Zahlbetrag. Der Tabellenbetrag beschreibt den Unterhaltsbedarf entsprechend der jeweiligen Einkommensgruppe und Altersstufe. Der Zahlbetrag ergibt sich erst, wenn die gesetzlich vorgesehenen Anrechnungen berücksichtigt wurden. Das bedeutet: Wer in der Düsseldorfer Tabelle einen bestimmten Betrag findet, kann daraus nicht ohne Weiteres schließen, dass genau dieser Betrag monatlich überwiesen werden muss. Bei minderjährigen Kindern wird regelmäßig die Hälfte des Kindergeldes vom Tabellenbetrag abgezogen. Die hälftige Anrechnung ist allerdings keine pauschale Erstattung sämtlicher Kosten, die ein Elternteil für das Kind übernimmt. Sie ist ein gesetzlicher Bestandteil der Unterhaltsberechnung. Aus ihr folgt weder, dass der Kindergeldempfänger dem anderen Elternteil die Hälfte überweisen muss, noch dass sämtliche tatsächlichen Ausgaben der Eltern miteinander verrechnet werden.

Ein konkretes Rechenbeispiel für 2026

Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 monatlich 259 Euro pro Kind. Die Hälfte davon entspricht 129,50 Euro. Angenommen, für ein minderjähriges Kind ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle ein Tabellenunterhalt von 600 Euro. Zur Veranschaulichung wird hier unterstellt, dass keine weiteren Besonderheiten die Berechnung beeinflussen. Der Tabellenbetrag beträgt 600 Euro. Davon wird die Hälfte des Kindergeldes in Höhe von 129,50 Euro abgezogen. Daraus ergibt sich ein Zahlbetrag von 470,50 Euro.
Rechenbeispiel: Kindergeldanrechnung 2026

Tabellenunterhalt: 600,00 Euro

Abzüglich hälftiges Kindergeld: 129,50 Euro

Verbleibender Zahlbetrag: 470,50 Euro

Das Beispiel veranschaulicht ausschließlich die Kindergeldanrechnung. Der tatsächliche Zahlbetrag hängt unter anderem von der maßgeblichen Einkommensgruppe, dem Alter des Kindes und weiteren unterhaltsrechtlichen Umständen ab.

Der unterhaltspflichtige Elternteil erhält in diesem Beispiel also keine 129,50 Euro überwiesen. Er zahlt vielmehr 129,50 Euro weniger, als er bei einer Zahlung des ungekürzten Tabellenbetrags leisten müsste. Genau darin besteht der Unterschied zwischen einer Auszahlung und einer Anrechnung. Das Kindergeld bleibt eine Familienleistung, die an die berechtigte Person ausgezahlt wird. Die Unterhaltsberechnung berücksichtigt den gesetzlich vorgesehenen Anteil anschließend beim Barbedarf des Kindes.

Warum das halbe Kindergeld nicht mit einer hälftigen Auszahlung gleichzusetzen ist

In Diskussionen wird die Formulierung „Der Vater bekommt die Hälfte des Kindergeldes“ häufig so verstanden, als würde ihm die Familienkasse monatlich ein zusätzliches Guthaben auszahlen. Das ist im üblichen Residenzmodell nicht der Fall. Die Anrechnung wirkt sich vielmehr auf die Höhe der Unterhaltszahlung aus. Der Elternteil, der Barunterhalt zahlt, muss den vollen Tabellenbetrag nicht zusätzlich zum Kindergeld aufbringen. Der bereits bestehende Kindergeldanspruch wird bei der Berechnung berücksichtigt. Für den Elternteil, der das Kindergeld erhält, bedeutet dies ebenfalls nicht, dass ihm das gesamte Kindergeld wirtschaftlich allein zugutekommt. Die Unterhaltszahlung des anderen Elternteils fällt wegen der Anrechnung geringer aus. Kindergeld und Barunterhalt tragen gemeinsam zur Finanzierung des Kindesbedarfs bei. Dabei sollte man allerdings nicht den Eindruck erwecken, dass sich sämtliche finanziellen Belastungen beider Haushalte durch diese Anrechnung vollständig ausgleichen. Der tatsächliche Aufwand für das Kind kann unterschiedlich verteilt sein. Der betreuende Elternteil trägt häufig laufende Haushaltskosten, während der andere Elternteil beispielsweise Fahrtkosten, Ausgaben während der Umgangszeiten oder weitere Aufwendungen übernimmt. Die gesetzliche Kindergeldanrechnung ist keine individuelle Abrechnung aller dieser Kosten. Sie folgt einer festgelegten Systematik, die den Barbedarf des Kindes berücksichtigt.

Was gilt beim Wechselmodell?

Eine besondere Betrachtung ist erforderlich, wenn das Kind annähernd gleich viel Zeit bei beiden Eltern verbringt. In einem paritätischen Wechselmodell übernehmen beide Elternteile in erheblichem Umfang Betreuung und Versorgung. Die Unterhaltsberechnung unterscheidet sich deshalb grundsätzlich vom üblichen Residenzmodell. Beim echten Wechselmodell lässt sich die Unterhaltspflicht nicht einfach nach dem Muster berechnen, dass ein Elternteil betreut und der andere ausschließlich Barunterhalt zahlt. Vielmehr können beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig sein. Für die Berechnung sind insbesondere die Einkommen beider Eltern, der Bedarf des Kindes und die jeweiligen Betreuungsanteile relevant. Auch das Kindergeld muss in dieser Konstellation gesondert betrachtet werden. Dass die Familienkasse das Kindergeld nur an eine Person auszahlt, bedeutet nicht, dass der andere Elternteil bei der familienrechtlichen Berechnung grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Je nach Situation kann ein Ausgleich zwischen den Eltern in Betracht kommen. Entscheidend ist deshalb, ob tatsächlich ein paritätisches Wechselmodell vorliegt oder ob das Kind trotz umfangreichen Umgangs überwiegend bei einem Elternteil lebt. Die rechtliche Einordnung hängt nicht allein davon ab, wo das Kind gemeldet ist. Maßgeblich sind die tatsächliche Betreuungssituation und die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regeln. Wer in einem Wechselmodell lebt, sollte daher nicht einfach die Hälfte des Kindergeldes vom Tabellenunterhalt abziehen und die Berechnung des Residenzmodells unverändert übernehmen. Die gesamte Unterhaltsberechnung muss an die konkrete Betreuungssituation angepasst werden.

Was sind Kinderfreibeträge?

Neben dem Kindergeld gibt es im Steuerrecht die sogenannten Freibeträge für Kinder. Dazu gehören der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Diese Freibeträge sind nicht mit dem Kindergeld gleichzusetzen. Sie werden nicht monatlich an die Eltern überwiesen. Stattdessen werden sie bei der Einkommensteuer berücksichtigt, wenn dies für den jeweiligen Steuerpflichtigen günstiger ist als das erhaltene Kindergeld. Für das Jahr 2026 beträgt der Kinderfreibetrag 3.414 Euro pro Elternteil. Hinzu kommt grundsätzlich ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro pro Elternteil. Zusammen ergeben sich damit Freibeträge von 4.878 Euro je Elternteil beziehungsweise 9.756 Euro für beide Elternteile pro Kind, sofern die Voraussetzungen für die hälftige Zuordnung vorliegen. Die steuerlichen Freibeträge können sich auf die Höhe der Einkommensteuer auswirken. Sie sind jedoch kein zusätzliches monatliches Kindergeld und führen auch nicht automatisch dazu, dass jeder Elternteil einen bestimmten Geldbetrag ausgezahlt bekommt.
Kindergeld und Kinderfreibeträge im Vergleich

Kindergeld: Eine laufende Familienleistung, die grundsätzlich an eine berechtigte Person ausgezahlt wird. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte im üblichen Residenzmodell auf den Barunterhalt angerechnet.

Kinderfreibeträge: Steuerliche Freibeträge, die grundsätzlich beiden Elternteilen anteilig zugeordnet werden können. Sie werden nicht als monatlicher Geldbetrag ausgezahlt.

Beide Regelungen dienen der steuerlichen beziehungsweise finanziellen Berücksichtigung des Kindes, folgen aber unterschiedlichen gesetzlichen Mechanismen.

Warum das Finanzamt Kindergeld und Kinderfreibeträge miteinander vergleicht

Eltern erhalten im laufenden Jahr zunächst das Kindergeld. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt anschließend automatisch, ob die steuerliche Entlastung durch die Freibeträge für Kinder günstiger wäre. Dieser Vorgang wird als Günstigerprüfung bezeichnet. Dabei wird nicht einfach das Kindergeld zusätzlich zu den Freibeträgen gewährt. Vielmehr wird geprüft, welche Variante für die steuerpflichtige Person günstiger ist. Soweit die Freibeträge steuerlich berücksichtigt werden, wird das bereits erhaltene Kindergeld im Rahmen der gesetzlichen Berechnung einbezogen. Die Freibeträge können deshalb insbesondere bei höheren Einkommen steuerlich bedeutsam sein. Bei niedrigeren Einkommen kann das Kindergeld die günstigere Variante darstellen. Die konkrete Wirkung hängt von den individuellen steuerlichen Verhältnissen ab. Ein häufiger Irrtum besteht darin, die Freibeträge als einen Geldbetrag zu betrachten, der jedem Elternteil zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird. Das ist nicht richtig. Die Freibeträge reduzieren gegebenenfalls die steuerliche Bemessungsgrundlage. Wie hoch die tatsächliche Steuerentlastung ausfällt, hängt unter anderem vom Einkommen und der persönlichen Steuersituation ab. Auch die steuerliche Behandlung und die unterhaltsrechtliche Anrechnung dürfen nicht miteinander vermischt werden. Dass ein Elternteil einen Kinderfreibetrag steuerlich nutzen kann, bedeutet nicht, dass sich der monatliche Kindesunterhalt automatisch in gleicher Höhe verändert.

Stehen beiden Elternteilen die steuerlichen Freibeträge immer zur Hälfte zu?

Grundsätzlich werden die Freibeträge für Kinder bei getrennt lebenden Eltern häufig hälftig zugeordnet. Allerdings können die Voraussetzungen und mögliche Übertragungen eine Rolle spielen. Beispielsweise kann unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil beantragt werden, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Für die Übertragung gelten gesetzliche Bedingungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Auch beim Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung können besondere Regelungen greifen. Beispielsweise kann es auf die Meldung des Kindes und darauf ankommen, ob der andere Elternteil tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt oder bestimmte Betreuungskosten trägt. Daraus folgt, dass nicht jede Trennung automatisch zu einer in jeder Hinsicht unveränderlichen hälftigen Verteilung führt. Die steuerliche Zuordnung muss anhand der gesetzlichen Voraussetzungen beurteilt werden. Wichtig ist außerdem, dass Kinderfreibeträge nicht mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verwechselt werden dürfen. Der Entlastungsbetrag ist eine eigenständige steuerliche Regelung, die an besondere Voraussetzungen geknüpft ist. Er ist kein weiterer Kinderfreibetrag und wird nicht nach denselben Regeln zwischen den Eltern aufgeteilt.

Hat der Elternteil, der das Kindergeld erhält, dadurch einen finanziellen Vorteil?

Diese Frage lässt sich nicht allein anhand der Auszahlung beantworten. Zwar wird das Kindergeld auf das Konto einer berechtigten Person überwiesen. Gleichzeitig wird bei der Unterhaltsberechnung des anderen Elternteils der gesetzlich vorgesehene Anteil berücksichtigt. Das bedeutet aber nicht, dass beide Eltern wirtschaftlich automatisch gleichgestellt sind. Ihre tatsächlichen Belastungen können erheblich voneinander abweichen. Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, muss häufig die laufenden Kosten des Haushalts tragen, in dem das Kind versorgt wird. Der andere Elternteil kann wiederum zusätzliche Aufwendungen für Umgang, Fahrten und Versorgung während seiner Betreuungszeiten haben. Das Kindergeld soll zur Deckung des Kindesbedarfs beitragen. Die hälftige Anrechnung beim Barunterhalt ist Teil der gesetzlichen Verteilung dieses Bedarfs. Sie ist jedoch keine abschließende Aussage darüber, welcher Elternteil insgesamt mehr für das Kind aufwendet. Ebenso wenig lässt sich aus dem Kindergeld allein ableiten, ob eine Unterhaltsberechnung im konkreten Fall richtig ist. Dafür müssen unter anderem die maßgebliche Einkommensgruppe, das Alter des Kindes, der Tabellenbedarf und mögliche weitere Besonderheiten berücksichtigt werden. Eine sachliche Diskussion sollte deshalb nicht nur danach fragen, wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Entscheidend ist auch, wie der Barunterhalt berechnet wird und welche weiteren Regelungen im konkreten Fall gelten.

Warum eine korrekte Unterhaltsberechnung mehr als einen Blick auf die Tabelle erfordert

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein wichtiges Hilfsmittel bei der Berechnung des Kindesunterhalts. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung des Einzelfalls. Die Einkommensgruppe und die Altersstufe des Kindes bestimmen zunächst den Tabellenbedarf. Anschließend sind die gesetzlichen Anrechnungen und gegebenenfalls weitere Besonderheiten zu berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise die Kindergeldanrechnung, die Zahl weiterer unterhaltsberechtigter Kinder und die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse eine abweichende Einstufung rechtfertigen. Auch bei volljährigen Kindern gelten andere Regeln als bei minderjährigen Kindern. Insbesondere wird bei volljährigen Kindern das Kindergeld grundsätzlich in voller Höhe auf den Barbedarf angerechnet. Deshalb ist die Aussage, der Vater bekomme immer das halbe Kindergeld abgezogen, nur dann zutreffend, wenn sie auf die übliche Berechnung des Barunterhalts für ein minderjähriges Kind im Residenzmodell bezogen wird. Als allgemeine Aussage für jede denkbare Familiensituation wäre sie zu pauschal. Wer einen Unterhaltsbetrag überprüfen möchte, sollte deshalb nicht nur den Tabellenbetrag betrachten. Entscheidend ist der tatsächlich geschuldete Zahlbetrag nach Berücksichtigung der maßgeblichen gesetzlichen Regeln.

Drei Fragen, die bei Diskussionen über Kindergeld auseinandergehalten werden sollten

Die häufigsten Missverständnisse entstehen, wenn Auszahlung, Unterhaltsberechnung und Steuerrecht miteinander vermischt werden. Erstens: Wer erhält das Kindergeld? Die Familienkasse zahlt das Kindergeld grundsätzlich an eine berechtigte Person aus. Bei getrennt lebenden Eltern ist dies im üblichen Fall der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt. Besondere Betreuungssituationen können eine gesonderte Prüfung erfordern. Zweitens: Wie wird das Kindergeld beim Kindesunterhalt angerechnet? Bei minderjährigen Kindern im üblichen Residenzmodell wird grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes vom Tabellenunterhalt abgezogen. Diese Anrechnung vermindert die tatsächliche Unterhaltszahlung. Sie ist keine gesonderte Auszahlung an den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Drittens: Welche steuerlichen Freibeträge stehen den Eltern zu? Die Freibeträge für Kinder sind steuerliche Regelungen. Sie werden nicht monatlich ausgezahlt, sondern im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt, wenn sie im Ergebnis günstiger sind als das Kindergeld. Grundsätzlich können beide Elternteile anteilige Freibeträge erhalten. Abweichungen und Übertragungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wer diese drei Fragen voneinander trennt, kann die rechtliche und finanzielle Wirkung deutlich besser einordnen. Das verhindert nicht nur Missverständnisse, sondern hilft auch dabei, konkrete Unterhaltsberechnungen sachlich zu überprüfen.

Fazit: Anrechnung ist keine Auszahlung

Die Aussage, der Vater bekomme das halbe Kindergeld abgezogen, beschreibt im üblichen Residenzmodell einen tatsächlichen Grundsatz der Unterhaltsberechnung. Sie bedeutet jedoch nicht, dass ihm die Hälfte des Kindergeldes direkt ausgezahlt wird. Die Anrechnung reduziert vielmehr den Betrag, den er als Barunterhalt zahlen muss. Die steuerlichen Kinderfreibeträge sind davon zu unterscheiden. Sie können beiden Elternteilen anteilig zustehen, werden aber nicht als zusätzlicher monatlicher Geldbetrag ausgezahlt. Ob sie steuerlich günstiger sind als das Kindergeld, prüft das Finanzamt automatisch. Beim Wechselmodell und in besonderen Familiensituationen ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Die einfache Formel der hälftigen Anrechnung darf nicht ungeprüft auf jede Betreuungssituation übertragen werden. Eine faire und nachvollziehbare Unterhaltsberechnung setzt deshalb voraus, dass Kindergeld, Barunterhalt und steuerliche Freibeträge klar voneinander getrennt werden. Nur dann lässt sich beurteilen, welche finanziellen Auswirkungen die jeweiligen Regelungen tatsächlich haben.

Jetzt bei openPetition unterzeichnen →

Alle News ansehen