Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld im üblichen Residenzmodell grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt angerechnet. Das bedeutet: Der unterhaltspflichtige Elternteil erhält nicht automatisch die Hälfte des Kindergeldes ausgezahlt. Stattdessen reduziert die Anrechnung den Betrag, den er als Barunterhalt zahlen muss. Davon zu unterscheiden sind die steuerlichen Kinderfreibeträge, die grundsätzlich beiden Elternteilen anteilig zustehen können. Ob sich die Freibeträge tatsächlich steuerlich auswirken, prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Beim Wechselmodell und in besonderen Familiensituationen können zusätzliche Regeln gelten.
Warum beim Kindesunterhalt so oft vom halben Kindergeld die Rede ist
„Der Vater bekommt doch das halbe Kindergeld abgezogen!“ Diese Aussage gehört zu den häufigsten Argumenten in Diskussionen über Kindesunterhalt. Sie klingt zunächst eindeutig. Tatsächlich beschreibt sie einen wichtigen Grundsatz der Unterhaltsberechnung. Allerdings wird dabei häufig übersehen, was die Anrechnung rechtlich bedeutet und wie sie sich finanziell auswirkt. Wenn Eltern getrennt leben und ein minderjähriges Kind überwiegend bei einem Elternteil wohnt, übernimmt dieser Elternteil normalerweise einen großen Teil der täglichen Betreuung. Er sorgt beispielsweise für Mahlzeiten, Kleidung, die Organisation des Schulalltags und die alltägliche Versorgung. Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch eine Geldzahlung. Für die Berechnung dieses Barunterhalts wird häufig die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Sie ordnet den Unterhaltsbedarf eines Kindes nach Altersstufen und Einkommensgruppen ein. Die dort genannten Beträge sind jedoch nicht automatisch der endgültig zu zahlende Unterhalt. Unter anderem muss berücksichtigt werden, dass das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes eingesetzt wird. Genau an dieser Stelle kommt die hälftige Anrechnung ins Spiel. Sie bedeutet nicht, dass das Kindergeld zwischen den Eltern auf zwei Bankkonten aufgeteilt werden muss. Vielmehr wird der auf den Barbedarf anzurechnende Anteil vom Tabellenbetrag abgezogen. Dadurch fällt die tatsächliche Unterhaltszahlung des barunterhaltspflichtigen Elternteils geringer aus. Um diese Regelung richtig zu verstehen, müssen drei Fragen voneinander getrennt werden: Wer erhält das Kindergeld? Wie wird es bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt? Und welche steuerlichen Freibeträge stehen den Eltern zu?Wer bekommt das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern?
Kindergeld wird für ein Kind grundsätzlich nur an eine berechtigte Person ausgezahlt. Bei getrennt lebenden Eltern ist dies im üblichen Fall der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld also nicht automatisch zur Hälfte an beide Elternteile aus. Die Auszahlung und die unterhaltsrechtliche Anrechnung sind zwei unterschiedliche Vorgänge. Der Umstand, dass ein Elternteil das Kindergeld auf sein Konto erhält, bedeutet nicht, dass der andere Elternteil bei der Unterhaltsberechnung leer ausgeht. Die gesetzliche Anrechnung berücksichtigt vielmehr, dass das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes bestimmt ist. Ein Beispiel verdeutlicht das: Eine Mutter erhält für ihr minderjähriges Kind das Kindergeld. Der Vater zahlt Barunterhalt. Die Mutter überweist dem Vater nicht automatisch die Hälfte des Kindergeldes. Stattdessen wird bei der Berechnung des vom Vater zu zahlenden Unterhalts die gesetzlich vorgesehene Anrechnung vorgenommen. Das Familienportal des Bundes erläutert diese Aufteilung ebenfalls: Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil und muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen, verringert sich der Unterhalt grundsätzlich um die Hälfte des Kindergeldes. Bei besonderen Betreuungssituationen kann die rechtliche Einordnung abweichen.Wie funktioniert die hälftige Anrechnung?
Die gesetzliche Grundlage ist § 1612b BGB. Danach ist das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden. Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung und der andere grundsätzlich durch Barunterhalt, wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet. Die Regelung soll verhindern, dass der Barunterhaltspflichtige den vollen Tabellenbetrag zahlen muss, obwohl das Kindergeld bereits zur Deckung des Bedarfs des Kindes beiträgt. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen dem Tabellenunterhalt und dem Zahlbetrag. Der Tabellenbetrag beschreibt den Unterhaltsbedarf entsprechend der jeweiligen Einkommensgruppe und Altersstufe. Der Zahlbetrag ergibt sich erst, wenn die gesetzlich vorgesehenen Anrechnungen berücksichtigt wurden. Das bedeutet: Wer in der Düsseldorfer Tabelle einen bestimmten Betrag findet, kann daraus nicht ohne Weiteres schließen, dass genau dieser Betrag monatlich überwiesen werden muss. Bei minderjährigen Kindern wird regelmäßig die Hälfte des Kindergeldes vom Tabellenbetrag abgezogen. Die hälftige Anrechnung ist allerdings keine pauschale Erstattung sämtlicher Kosten, die ein Elternteil für das Kind übernimmt. Sie ist ein gesetzlicher Bestandteil der Unterhaltsberechnung. Aus ihr folgt weder, dass der Kindergeldempfänger dem anderen Elternteil die Hälfte überweisen muss, noch dass sämtliche tatsächlichen Ausgaben der Eltern miteinander verrechnet werden.Ein konkretes Rechenbeispiel für 2026
Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 monatlich 259 Euro pro Kind. Die Hälfte davon entspricht 129,50 Euro. Angenommen, für ein minderjähriges Kind ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle ein Tabellenunterhalt von 600 Euro. Zur Veranschaulichung wird hier unterstellt, dass keine weiteren Besonderheiten die Berechnung beeinflussen. Der Tabellenbetrag beträgt 600 Euro. Davon wird die Hälfte des Kindergeldes in Höhe von 129,50 Euro abgezogen. Daraus ergibt sich ein Zahlbetrag von 470,50 Euro.Tabellenunterhalt: 600,00 Euro
Abzüglich hälftiges Kindergeld: 129,50 Euro
Verbleibender Zahlbetrag: 470,50 Euro
Das Beispiel veranschaulicht ausschließlich die Kindergeldanrechnung. Der tatsächliche Zahlbetrag hängt unter anderem von der maßgeblichen Einkommensgruppe, dem Alter des Kindes und weiteren unterhaltsrechtlichen Umständen ab.
Warum das halbe Kindergeld nicht mit einer hälftigen Auszahlung gleichzusetzen ist
In Diskussionen wird die Formulierung „Der Vater bekommt die Hälfte des Kindergeldes“ häufig so verstanden, als würde ihm die Familienkasse monatlich ein zusätzliches Guthaben auszahlen. Das ist im üblichen Residenzmodell nicht der Fall. Die Anrechnung wirkt sich vielmehr auf die Höhe der Unterhaltszahlung aus. Der Elternteil, der Barunterhalt zahlt, muss den vollen Tabellenbetrag nicht zusätzlich zum Kindergeld aufbringen. Der bereits bestehende Kindergeldanspruch wird bei der Berechnung berücksichtigt. Für den Elternteil, der das Kindergeld erhält, bedeutet dies ebenfalls nicht, dass ihm das gesamte Kindergeld wirtschaftlich allein zugutekommt. Die Unterhaltszahlung des anderen Elternteils fällt wegen der Anrechnung geringer aus. Kindergeld und Barunterhalt tragen gemeinsam zur Finanzierung des Kindesbedarfs bei. Dabei sollte man allerdings nicht den Eindruck erwecken, dass sich sämtliche finanziellen Belastungen beider Haushalte durch diese Anrechnung vollständig ausgleichen. Der tatsächliche Aufwand für das Kind kann unterschiedlich verteilt sein. Der betreuende Elternteil trägt häufig laufende Haushaltskosten, während der andere Elternteil beispielsweise Fahrtkosten, Ausgaben während der Umgangszeiten oder weitere Aufwendungen übernimmt. Die gesetzliche Kindergeldanrechnung ist keine individuelle Abrechnung aller dieser Kosten. Sie folgt einer festgelegten Systematik, die den Barbedarf des Kindes berücksichtigt.Was gilt beim Wechselmodell?
Eine besondere Betrachtung ist erforderlich, wenn das Kind annähernd gleich viel Zeit bei beiden Eltern verbringt. In einem paritätischen Wechselmodell übernehmen beide Elternteile in erheblichem Umfang Betreuung und Versorgung. Die Unterhaltsberechnung unterscheidet sich deshalb grundsätzlich vom üblichen Residenzmodell. Beim echten Wechselmodell lässt sich die Unterhaltspflicht nicht einfach nach dem Muster berechnen, dass ein Elternteil betreut und der andere ausschließlich Barunterhalt zahlt. Vielmehr können beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig sein. Für die Berechnung sind insbesondere die Einkommen beider Eltern, der Bedarf des Kindes und die jeweiligen Betreuungsanteile relevant. Auch das Kindergeld muss in dieser Konstellation gesondert betrachtet werden. Dass die Familienkasse das Kindergeld nur an eine Person auszahlt, bedeutet nicht, dass der andere Elternteil bei der familienrechtlichen Berechnung grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Je nach Situation kann ein Ausgleich zwischen den Eltern in Betracht kommen. Entscheidend ist deshalb, ob tatsächlich ein paritätisches Wechselmodell vorliegt oder ob das Kind trotz umfangreichen Umgangs überwiegend bei einem Elternteil lebt. Die rechtliche Einordnung hängt nicht allein davon ab, wo das Kind gemeldet ist. Maßgeblich sind die tatsächliche Betreuungssituation und die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regeln. Wer in einem Wechselmodell lebt, sollte daher nicht einfach die Hälfte des Kindergeldes vom Tabellenunterhalt abziehen und die Berechnung des Residenzmodells unverändert übernehmen. Die gesamte Unterhaltsberechnung muss an die konkrete Betreuungssituation angepasst werden.Was sind Kinderfreibeträge?
Neben dem Kindergeld gibt es im Steuerrecht die sogenannten Freibeträge für Kinder. Dazu gehören der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Diese Freibeträge sind nicht mit dem Kindergeld gleichzusetzen. Sie werden nicht monatlich an die Eltern überwiesen. Stattdessen werden sie bei der Einkommensteuer berücksichtigt, wenn dies für den jeweiligen Steuerpflichtigen günstiger ist als das erhaltene Kindergeld. Für das Jahr 2026 beträgt der Kinderfreibetrag 3.414 Euro pro Elternteil. Hinzu kommt grundsätzlich ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro pro Elternteil. Zusammen ergeben sich damit Freibeträge von 4.878 Euro je Elternteil beziehungsweise 9.756 Euro für beide Elternteile pro Kind, sofern die Voraussetzungen für die hälftige Zuordnung vorliegen. Die steuerlichen Freibeträge können sich auf die Höhe der Einkommensteuer auswirken. Sie sind jedoch kein zusätzliches monatliches Kindergeld und führen auch nicht automatisch dazu, dass jeder Elternteil einen bestimmten Geldbetrag ausgezahlt bekommt.Kindergeld: Eine laufende Familienleistung, die grundsätzlich an eine berechtigte Person ausgezahlt wird. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte im üblichen Residenzmodell auf den Barunterhalt angerechnet.
Kinderfreibeträge: Steuerliche Freibeträge, die grundsätzlich beiden Elternteilen anteilig zugeordnet werden können. Sie werden nicht als monatlicher Geldbetrag ausgezahlt.
Beide Regelungen dienen der steuerlichen beziehungsweise finanziellen Berücksichtigung des Kindes, folgen aber unterschiedlichen gesetzlichen Mechanismen.
