Ferien bedeuten für getrennte Eltern oft mehr gemeinsame Zeit mit dem Kind. Für den unterhaltspflichtigen Elternteil bedeuten sie gleichzeitig zusätzliche Ausgaben für Essen, Freizeit, Fahrten und den gesamten Alltag. Der Unterhalt läuft währenddessen grundsätzlich weiter. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs ermöglicht zwar bei erweitertem Umgang eine unterhaltsrechtliche Entlastung, sie erfolgt jedoch nicht automatisch und ist in ihrer Höhe begrenzt. Genau hier stellt sich die Frage, warum ein System nicht einfacher und gerechter auf tatsächlich geleistete Betreuung reagieren kann.
Wenn Ferien beim Vater trotzdem den vollen Unterhalt kosten
Es gibt Momente im Unterhaltsrecht, die sich so offensichtlich ungerecht anfühlen, dass man sie kaum glauben mag. Die Sommerferien sind so ein Moment.
Jemand schreibt aus Regensburg unter unserer Petition:
„Warum zahlt man doppelt wenn man die Kinder in den Ferien betreut. Zum einen den Unterhalt und wenn die Kinder bei einem wohnen, essen und versorgt werden nochmal.“
Eine Frau aus Hamburg formuliert es noch konkreter:
„Ich betreue meinen Sohn in den Sommerferien ganze drei Wochen, muss aber aufgrund aktueller Rechtslage vollen Unterhalt zahlen.“
Der Gedanke dahinter ist leicht nachvollziehbar: Wenn das Kind für mehrere Wochen im Haushalt des anderen Elternteils lebt, entstehen dort tatsächlich Kosten. Essen muss gekauft werden. Strom und Wasser werden verbraucht. Fahrten müssen organisiert werden. Freizeitaktivitäten kosten Geld. Der Alltag findet für diese Zeit nicht im Haushalt des betreuenden Elternteils statt.
Gleichzeitig verschwindet die Unterhaltspflicht nicht automatisch für diese Zeit.
Was der Unterhalt eigentlich sichern soll
Der Kindesunterhalt soll den Bedarf des Kindes absichern. Beim klassischen Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil. Dieser Elternteil erbringt seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt.
Das System geht damit von einer bestimmten Verteilung der Verantwortung aus: Der eine Elternteil betreut überwiegend, der andere beteiligt sich überwiegend finanziell.
Doch was passiert, wenn das Kind nicht nur für ein gewöhnliches Umgangswochenende beim anderen Elternteil ist, sondern beispielsweise drei Wochen der Sommerferien dort verbringt?
Dann verändert sich die tatsächliche Situation. Das Kind lebt für diese Zeit im anderen Haushalt. Dort wird eingekauft, gekocht, gewaschen, gefahren und organisiert. Der Elternteil übernimmt die Versorgung nicht nur symbolisch, sondern ganz konkret.
Und trotzdem läuft die monatliche Unterhaltszahlung grundsätzlich weiter.
Wenn ein Kind mehrere Wochen im eigenen Haushalt lebt, entstehen auch beim betreuenden Elternteil tatsächliche Kosten. Das sind keine theoretischen Beträge. Es geht um Lebensmittel, Mobilität, Freizeit, Energie und den gesamten Alltag. Wer diese Kosten übernimmt, leistet damit auch unmittelbar etwas für das Kind.
Die Ferienrechnung kennt zwei Seiten
Genau hier entsteht das Gefühl einer doppelten Belastung. Der unterhaltspflichtige Elternteil überweist weiterhin den vereinbarten beziehungsweise geschuldeten Unterhalt. Gleichzeitig trägt er während der Ferien zusätzlich die unmittelbaren Kosten für das Kind.
Das bedeutet natürlich nicht, dass der betreuende Elternteil während dieser Zeit keinerlei Kosten hat. Miete, Versicherungen und viele andere Fixkosten laufen weiter. Auch deshalb lässt sich Unterhalt nicht einfach wie eine Hotelrechnung nach einzelnen Übernachtungen abrechnen.
Aber die Frage bleibt berechtigt: Wie stark sollte sich eine deutlich ausgeweitete tatsächliche Betreuung auf die Unterhaltshöhe auswirken?
Denn wenn ein Elternteil sein Kind über einen längeren Zeitraum vollständig versorgt, findet ein Teil des kindlichen Bedarfs unmittelbar in seinem Haushalt statt.
Was der Bundesgerichtshof 2026 dazu entschieden hat
Hier hat sich die Rechtslage inzwischen tatsächlich bewegt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. April 2026, Aktenzeichen XII ZB 415/25, ausdrücklich klargestellt, dass ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden kann.
Der BGH sieht dabei zunächst die Möglichkeit, den Barunterhaltsbedarf durch eine Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Unterhalt gemindert werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil während des erweiterten Umgangs tatsächlich Leistungen erbringt, durch die der Bedarf des Kindes in seinem Haushalt gedeckt wird.
Der Umfang dieser Bedarfsdeckung kann pauschal geschätzt werden. Der Bundesgerichtshof nennt dafür typischerweise einen Abzug von 10 Prozent, in Ausnahmefällen von höchstens 15 Prozent des Unterhaltsbedarfs.
Das ist wichtig. Denn damit ist die Aussage, dass erweiterte Betreuung unterhaltsrechtlich überhaupt keine Rolle spielt, inzwischen zu pauschal.
Aber genau hier beginnt das nächste Problem.
Ein Schritt nach vorn, aber keine automatische Lösung
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schafft eine Möglichkeit zur Entlastung. Sie bedeutet aber nicht, dass bei drei Wochen Sommerferien automatisch der Unterhalt für diese drei Wochen entfällt oder entsprechend tageweise neu berechnet wird.
Auch eine pauschale Minderung von 10 oder maximal 15 Prozent entspricht nicht automatisch den tatsächlichen Kosten, die während eines längeren Ferienaufenthalts entstehen können.
Und vor allem bleibt die konkrete Berücksichtigung eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
Damit entsteht genau das Problem, das viele betroffene Eltern kennen: Was eigentlich einfach erscheinen könnte, wird zu einer rechtlichen Berechnung. Die tatsächliche Betreuung muss eingeordnet werden. Die Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Im Streitfall muss die Frage möglicherweise gegenüber dem anderen Elternteil, dem Jugendamt oder sogar vor Gericht geklärt werden.
Für Eltern, die sich ohnehin bereits in einer konfliktreichen Trennungssituation befinden, ist das keine Kleinigkeit.
Der BGH hat 2026 einen wichtigen Schritt gemacht: Erweiterte Betreuung kann sich auf den Barunterhalt auswirken. Das zeigt, dass die bisherige starre Betrachtung nicht mehr vollständig trägt. Für FairBessern stellt sich deshalb die nächste Frage: Warum sollte eine solche Berücksichtigung nicht einfacher, transparenter und automatisch nach klaren Regeln erfolgen?
Warum Ferienbetreuung nicht dasselbe ist wie ein normales Wochenende
Drei Wochen Sommerferien sind etwas anderes als ein gewöhnliches Umgangswochenende.
In dieser Zeit übernimmt der andere Elternteil den Alltag des Kindes über einen längeren Zeitraum. Es geht nicht nur darum, das Kind abzuholen und zwei Tage später wieder zurückzubringen. Es geht um Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Um Einkäufe. Um Wäsche. Um Fahrten. Um Freizeit. Vielleicht um Urlaub. Vielleicht um Betreuung während der eigenen Arbeitszeit.
Das sind ganz konkrete Leistungen.
Und je länger das Kind im anderen Haushalt lebt, desto stärker stellt sich die Frage, ob eine reine Betrachtung des monatlichen Geldtransfers noch die tatsächliche Situation abbildet.
Der BGH erkennt inzwischen an, dass solche Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden können. Das ist ein Fortschritt. Aber ein modernes Unterhaltsrecht sollte nicht erst dann reagieren, wenn Eltern ihre Betreuung rechtlich aufwendig durchsetzen oder berechnen lassen müssen.
Was wäre eine faire Lösung?
Eine faire Regelung müsste zunächst die tatsächliche Betreuung berücksichtigen. Nicht nur die Anzahl der Übernachtungen im gesamten Jahr, sondern auch längere Betreuungszeiträume wie Ferien.
Wenn ein Kind beispielsweise mehrere Wochen vollständig im Haushalt des anderen Elternteils lebt, könnte eine klare gesetzliche Regelung vorsehen, wie diese zusätzliche Betreuung finanziell berücksichtigt wird.
Das müsste nicht kompliziert sein. Es könnte anhand transparenter Betreuungstage oder definierter Zeiträume geregelt werden.
Der Vorteil wäre offensichtlich: Beide Elternteile wüssten vorher, welche finanziellen Auswirkungen eine längere Betreuung hat. Es müsste nicht jedes Mal neu darüber gestritten werden, ob und in welchem Umfang die zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden.
Und vor allem würde die Regelung eines deutlich machen: Betreuung ist eine Leistung für das Kind und darf nicht vollständig unsichtbar bleiben.
Ferien sollen Zeit mit dem Kind bedeuten, nicht eine zusätzliche finanzielle Belastung
Die Sommerferien sollten für Kinder eine besondere Zeit sein. Zeit mit Mama. Zeit mit Papa. Urlaub. Ausflüge. Ausschlafen. Gemeinsame Erlebnisse.
Für getrennte Eltern können Ferien allerdings auch zur finanziellen Belastungsprobe werden.
Der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt weiter seinen Unterhalt und übernimmt gleichzeitig für die Zeit, in der das Kind bei ihm lebt, die unmittelbaren Kosten des täglichen Lebens. Das kann sich gerade bei längeren Ferienaufenthalten deutlich bemerkbar machen.
Niemand verlangt, dass der betreuende Elternteil während dieser Zeit plötzlich sämtliche Fixkosten alleine tragen muss. Und niemand behauptet, dass Unterhalt einfach tageweise abgeschafft werden sollte.
Die Forderung ist eine andere: Die tatsächliche Betreuung muss bei der finanziellen Verantwortung nachvollziehbar und fair berücksichtigt werden.
Was FairBessern fordert
Die aktuelle BGH-Rechtsprechung zeigt, dass Bewegung möglich ist. Erweiterter Umgang kann bereits heute unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden. Doch die Lösung bleibt kompliziert und vom Einzelfall abhängig.
FairBessern fordert deshalb ein Unterhaltsrecht, das die tatsächliche Betreuung einfacher und transparenter berücksichtigt. Wer sein Kind über längere Zeit selbst versorgt, sollte nicht so behandelt werden, als würde diese zusätzliche Betreuung finanziell überhaupt keine Rolle spielen.
Ferienbetreuung darf kein Grund sein, warum Eltern weniger Zeit mit ihren Kindern verbringen. Und ein Elternteil sollte nicht vor der Frage stehen, ob er sich drei Wochen gemeinsame Ferien überhaupt leisten kann, weil er gleichzeitig weiterhin den vollen monatlichen Unterhalt aufbringen muss.
Ferien mit dem eigenen Kind sollten kein finanzieller Doppelaufwand sein.
Das Unterhaltsrecht muss die Realität des Familienlebens abbilden. Auch dann, wenn das Kind für mehrere Wochen beim anderen Elternteil lebt.
Darum gibt es FairBessern.
