Warum Gleichberechtigung auch finanzielle Verantwortung bedeutet
Kaum ein Begriff im Unterhaltsrecht sorgt für so viele Missverständnisse wie die Erwerbsobliegenheit. Dabei beschreibt er einen Grundsatz, der eigentlich einfach klingt: Jeder Elternteil soll im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu beitragen, den Lebensunterhalt der Familie und insbesondere des gemeinsamen Kindes zu sichern.
In der Praxis empfinden jedoch viele Betroffene, dass dieser Grundsatz unterschiedlich streng angewendet wird. Während unterhaltspflichtige Eltern häufig verpflichtet werden, ihre Arbeitskraft vollständig auszuschöpfen und notfalls sogar ein sogenanntes fiktives Einkommen gegen sich gelten lassen müssen, entsteht bei vielen der Eindruck, dass für den betreuenden Elternteil andere Maßstäbe gelten.
Genau diesen Eindruck beschreibt eine Frau aus Bobingen in ihrem Kommentar unter unserer Petition. Bemerkenswert ist dabei nicht nur ihre Kritik, sondern auch ihre Perspektive.
„Beide haben das Recht arbeiten zu gehen. Je älter die Kinder werden, desto mehr kann auch der betreuende Elternteil sich finanziell einbringen. Als nicht betreuender Elternteil ist man verpflichtet, alles zu tun, um mehr Unterhalt zahlen zu können. Der andere Elternteil wird dann mehr und mehr aus der Verantwortung genommen. Wir sind nicht mehr in 1950.“
Diese Worte stammen nicht von einem unterhaltspflichtigen Vater. Sie stammen von einer Frau. Und gerade deshalb zeigen sie, dass die Diskussion längst nicht mehr ausschließlich entlang klassischer Rollenbilder geführt wird. Immer mehr Menschen stellen sich die Frage, ob das heutige Unterhaltsrecht noch zur gesellschaftlichen Realität passt.
Was bedeutet Erwerbsobliegenheit überhaupt?
Die Erwerbsobliegenheit beschreibt die rechtliche Pflicht, die eigene Arbeitskraft zumutbar einzusetzen, um den eigenen Lebensunterhalt und bestehende Unterhaltspflichten erfüllen zu können. Sie ist Ausdruck des Grundsatzes der Eigenverantwortung und findet sich an verschiedenen Stellen des Familienrechts wieder.
Für unterhaltspflichtige Eltern wird dieser Grundsatz regelmäßig sehr konsequent angewendet. Wer seine Arbeitszeit freiwillig reduziert, eine schlechter bezahlte Tätigkeit annimmt oder vorhandene Erwerbsmöglichkeiten nicht ausschöpft, muss unter Umständen damit rechnen, dass Gerichte ein höheres, sogenanntes fiktives Einkommen ansetzen. Der Unterhalt wird dann nicht nach dem tatsächlich erzielten Einkommen berechnet, sondern nach dem Einkommen, das bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielt werden könnte.
Diese Rechtsprechung verfolgt ein nachvollziehbares Ziel: Kinder sollen nicht dadurch benachteiligt werden, dass ein Elternteil seine Erwerbsmöglichkeiten bewusst einschränkt.
Wer Unterhalt leisten oder beanspruchen möchte, soll die eigene Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren einsetzen. Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich für beide Elternteile – seine praktische Anwendung wird jedoch häufig unterschiedlich wahrgenommen.
Genau an diesem Punkt beginnt die eigentliche Diskussion. Denn viele Betroffene fragen sich, ob dieser Maßstab tatsächlich in vergleichbarer Weise für beide Elternteile gilt.
Wie die gesetzliche Regelung aussieht
Die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist in § 1570 BGB sowie in der hierzu entwickelten Rechtsprechung ausgestaltet. Anders als häufig angenommen gibt es dabei keine starre Altersgrenze, ab der automatisch eine Vollzeitbeschäftigung verlangt wird. Vielmehr erfolgt die Beurteilung stets nach den Umständen des Einzelfalls.
Dennoch haben sich im Laufe der Jahre Leitlinien entwickelt, an denen sich Gerichte orientieren.
Grundsätzlich gilt: Während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes besteht regelmäßig keine Verpflichtung des betreuenden Elternteils, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in dieser frühen Entwicklungsphase die persönliche Betreuung im Vordergrund steht.
Nach dem dritten Geburtstag verändert sich die rechtliche Bewertung jedoch. Mit zunehmendem Alter des Kindes wächst auch die Erwartung, dass der betreuende Elternteil schrittweise wieder eigenes Einkommen erzielt. Ob dies in Teilzeit oder später auch in Vollzeit geschieht, hängt von zahlreichen Faktoren ab – etwa den Betreuungsmöglichkeiten, der Schulzeit, dem Gesundheitszustand des Kindes oder besonderen familiären Umständen.
Gerade bei schulpflichtigen Kindern stellt sich deshalb immer häufiger die Frage, ob eine teilweise Erwerbstätigkeit nicht grundsätzlich möglich und zumutbar ist.
Zwischen Gesetz und gelebter Praxis
An dieser Stelle beginnt die eigentliche Diskussion. Denn viele unterhaltspflichtige Eltern erleben die praktische Umsetzung anders, als sie der Gesetzeswortlaut vermuten lässt.
Während von ihnen regelmäßig erwartet wird, sämtliche Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen, empfinden sie die Anforderungen an den betreuenden Elternteil häufig als weniger streng. Dieser Eindruck spiegelt sich auch in zahlreichen Kommentaren unter unserer Petition wider.
Dabei geht es vielen Betroffenen gar nicht darum, jemanden zu einer Vollzeitbeschäftigung zu verpflichten oder die Erziehungsleistung kleinzureden. Niemand bestreitet, dass Kinder Zeit, Aufmerksamkeit und Fürsorge benötigen. Gerade Alleinerziehende leisten oft Außergewöhnliches.
Die eigentliche Frage lautet vielmehr, ob finanzielle Verantwortung dauerhaft nahezu ausschließlich bei einem Elternteil liegen sollte, obwohl das Kind inzwischen einen erheblichen Teil des Tages in Kindergarten oder Schule verbringt.
Diese Frage ist nicht gegen Mütter gerichtet. Sie betrifft ebenso Väter, wenn sie die Hauptbetreuung übernehmen. Entscheidend ist nicht das Geschlecht, sondern der Gedanke der Gleichbehandlung.
Wer gemeinsam Eltern geworden ist, trägt grundsätzlich auch gemeinsam Verantwortung – für Betreuung, Erziehung und, soweit möglich, für die finanzielle Absicherung des Kindes. Moderne Familienpolitik sollte beide Seiten gleichermaßen in den Blick nehmen.

Eigenverantwortung darf keine Einbahnstraße sein
Der Gedanke der Eigenverantwortung gehört zu den Grundprinzipien des deutschen Familienrechts. Wer arbeiten kann, soll grundsätzlich auch seinen Beitrag leisten. Viele Betroffene stellen jedoch die Frage, ob dieser Grundsatz heute tatsächlich für beide Elternteile mit derselben Konsequenz gilt.
Genau diese Diskussion sollte sachlich geführt werden. Nicht mit Schuldzuweisungen. Nicht mit alten Rollenbildern. Sondern mit dem Ziel, ein Unterhaltsrecht zu schaffen, das den gesellschaftlichen Veränderungen der vergangenen Jahrzehnte gerecht wird.
Was eine Reform verändern würde
Ein modernes Unterhaltsrecht sollte die Eigenverantwortung beider Elternteile nach denselben Grundsätzen bewerten. Das bedeutet nicht, individuelle Lebenssituationen zu ignorieren. Natürlich gibt es Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf. Natürlich gibt es gesundheitliche Einschränkungen oder fehlende Betreuungsangebote. Genau deshalb muss jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Was jedoch vermieden werden sollte, sind strukturelle Ungleichgewichte. Wenn von einem Elternteil erwartet wird, jede zumutbare Möglichkeit zu nutzen, um mehr Einkommen zu erzielen, sollte dieser Maßstab grundsätzlich auch für den anderen Elternteil gelten, sobald Alter und Betreuungssituation des Kindes dies ermöglichen.
Denn finanzielle Verantwortung endet nicht mit der Trennung der Eltern. Sie bleibt eine gemeinsame Aufgabe.
Mit zunehmendem Alter eines Kindes verändern sich die Lebensumstände. Kindergarten, Schule, Ganztagsangebote und Hort schaffen Zeitfenster, in denen eine Erwerbstätigkeit häufig zumindest teilweise möglich wird. Genau diese Entwicklung sollte sich auch im Unterhaltsrecht widerspiegeln.
Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, Eltern gegeneinander auszuspielen. Es geht vielmehr um einen ausgewogenen Ausgleich zwischen Betreuungsleistung und finanzieller Verantwortung. Beide sind für das Kindeswohl wichtig. Beide verdienen Anerkennung.
Warum diese Diskussion längst überfällig ist
Unsere Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahrzehnten grundlegend verändert. Immer mehr Mütter sind berufstätig. Immer mehr Väter übernehmen aktiv Betreuung und Erziehung ihrer Kinder. Klassische Rollenverteilungen lösen sich zunehmend auf.
Das Familienrecht sollte diese Entwicklung begleiten. Ein modernes Unterhaltsrecht darf deshalb nicht mehr selbstverständlich davon ausgehen, dass dauerhaft nur ein Elternteil für das Einkommen verantwortlich ist, während der andere überwiegend von Unterhaltsleistungen lebt. Vielmehr sollte es die tatsächliche Lebensrealität der Familien berücksichtigen.
Genau deshalb fordert FairBessern keine einseitigen Vorteile für Väter oder Nachteile für Mütter. Die Petition fordert ein System, das beide Elternteile gleichermaßen ernst nimmt. Wer betreut, leistet einen wertvollen Beitrag. Wer zahlt, ebenfalls. Und wer arbeiten kann, sollte im Rahmen des Zumutbaren auch eigenes Einkommen erzielen.
Ein gerechtes Unterhaltsrecht berücksichtigt Betreuung und finanzielle Leistungsfähigkeit gleichermaßen. Eigenverantwortung sollte für beide Elternteile gelten – angepasst an die Lebensrealität und das Wohl des Kindes.
Die Worte der Frau aus Bobingen bringen diese Entwicklung auf den Punkt:
„Wir sind nicht mehr in 1950.“
Vielleicht ist genau das die entscheidende Frage, die sich Politik und Gesetzgebung heute stellen müssen. Passt ein Unterhaltsrecht, das in wesentlichen Teilen noch von traditionellen Rollenbildern geprägt ist, wirklich noch zu einer Gesellschaft, in der beide Elternteile Verantwortung übernehmen wollen und sollen?
FairBessern ist überzeugt: Es ist Zeit für eine Reform, die Gleichberechtigung nicht nur fordert, sondern auch im Unterhaltsrecht konsequent umsetzt.
