News  ·  20. Mai 2026  ·  Rechtliches

BGH stärkt Umgangseltern – und der Widerspruch zum Bundestag ist unübersehbar

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Ein Datum, zwei Entscheidungen – und ein Widerspruch, der alles sagt.

Am 15. April 2026 hat der Bundesgerichtshof seinen Beschluss XII ZB 415/25 verkündet. Am 16. April 2026 hat der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages beschlossen, unser Verfahren abzuschließen – mit der Begründung, die bestehende Rechtslage sei „sachgerecht und angemessen“.

Einen Tag Unterschied. Zwei grundlegend verschiedene Signale.


Was der BGH entschieden hat

In dem Verfahren vor dem XII. Zivilsenat ging es um einen Vater, der seine Kinder deutlich häufiger betreut als beim klassischen Residenzmodell. Nach einem gerichtlichen Umgangsvergleich hielt er die Kinder in einem Zweiwochenzeitraum sechs von vierzehn Nächten – plus zusätzliche Betreuungszeiten unter der Woche.

Der BGH hat in diesem Beschluss zwei wichtige Punkte klargestellt:

Erstens: Wer als barunterhaltspflichtiger Elternteil sein Kind bei erweitertem Umgang tatsächlich versorgt – Essen kocht, Fahrtkosten trägt, gemeinsame Aktivitäten finanziert –, kann finanziell entlastet werden. Konkret durch eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle.

Zweitens: Darüber hinaus erkennt der BGH einen pauschalen Abzug von in der Regel 10 Prozent vom Unterhaltsbedarf an – in Ausnahmefällen bis zu 15 Prozent –, wenn der Umgangselternteil durch seine Betreuungsleistungen Kosten übernimmt, die sonst beim betreuenden Elternteil anfallen würden.

Das ist kein Systemwechsel. Der § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bleibt bestehen: Der hauptbetreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht weiterhin durch Betreuung. Aber der BGH macht unmissverständlich klar, dass die Praxis differenzierter sein muss als bisher. Als Orientierung nennt der Senat ausdrücklich den Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums vom Dezember 2024 – ein deutliches Signal an den Gesetzgeber.


Was der Bundestag gleichzeitig entschieden hat

Am 16. April 2026 hat der Petitionsausschuss das Verfahren zu unserer Petition abgeschlossen. Die Begründung in der Beschlussempfehlung (BT-Drucksache 21/5011): Die bestehende Regelung sei sachgerecht, das System funktioniere, die Gerichte könnten im Einzelfall nachsteuern. Einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf erkenne der Ausschuss nicht.

„Nach alldem hält der Petitionsausschuss die dargestellte Rechtslage insgesamt für sachgerecht und angemessen. Deshalb vermag der Ausschuss die erhobenen Forderungen aus den oben im Einzelnen genannten Gründen nicht zu unterstützen.“

— Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Beschlussempfehlung zu Pet 4-21-07-47241, 16. April 2026

Genau diese Aussage – „die Gerichte können nachsteuern“ – ist es, die im Licht des BGH-Beschlusses so schwer wiegt. Denn der BGH korrigiert und präzisiert die Rechtspraxis im Unterhaltsrecht fortlaufend. Wenn das System wirklich so funktionieren würde wie der Ausschuss behauptet, würden diese Verfahren nicht bis zum Bundesgerichtshof kommen.


Der strukturelle Widerspruch

Unser Kernanliegen war und ist der Selbstbehalt: Er liegt in der untersten Einkommensstufe bei 1.200 € – unterhalb der Armutsgefährdungsgrenze von 1.446 € und weit unterhalb der Pfändungsfreigrenze, die ab Juli 2026 auf 1.587,40 € steigt. Daran ändert der BGH-Beschluss nichts. Das ist eine politische Entscheidung, die nur der Gesetzgeber treffen kann.

Bundestag · 16. April 2026

„Kein Reformbedarf“

Die Rechtslage sei sachgerecht. Die Gerichte könnten nachsteuern.

BGH · 15. April 2026

Umgangskosten mindern Unterhalt

XII ZB 415/25: Herabstufung + bis zu 10–15 % Abzug möglich.

Aber der Beschluss zeigt etwas Wichtiges: Die Realität, die Betroffene täglich erleben – dass sie faktisch doppelt zahlen, über Barunterhalt und über die echten Kosten des Umgangs –, ist kein Gefühl. Sie ist Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Der Bundestag sagt, das System braucht keine Reform.
Der BGH sagt, das System muss im Einzelfall nachgesteuert werden.
Wir sagen: Ein System, das ständig korrigiert werden muss, ist kein funktionierendes System.


Wie es weitergeht

Das Bundestag-Verfahren ist abgeschlossen. Die openPetition läuft weiter – bis zum 10. September 2026, mit dem Ziel von 30.000 Stimmen. Wir nutzen die verbleibende Zeit, um den öffentlichen Druck zu erhöhen.

Der BGH-Beschluss XII ZB 415/25 ist dabei ein wichtiges Argument: Er zeigt, dass die Frage der finanziellen Entlastung von Umgangseltern kein Randthema ist, sondern ein Thema, mit dem sich das höchste Zivilgericht Deutschlands aktiv beschäftigt. Das ist kein Sieg. Aber es ist Rückenwind.

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⚖️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über den BGH-Beschluss XII ZB 415/25 und stellt keine Rechtsberatung dar. Im konkreten Einzelfall hängt die Anwendbarkeit von vielen Faktoren ab – unter anderem vom tatsächlichen Betreuungsumfang, der Einkommenshöhe und den individuellen Umgangsregelungen. Für persönliche Unterhaltsangelegenheiten empfehlen wir die Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht.

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