Am 26. März 2026 wurde im Bundesgesetzblatt eine wichtige Änderung veröffentlicht: Die gesetzliche Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO steigt ab dem 1. Juli 2026 auf 1.589,99 € monatlich.
Das ist eine gute Nachricht — für Menschen denen gepfändet wird.
Aber für Unterhaltspflichtige ist es zugleich eine schlechte Nachricht: Denn der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle bleibt unverändert. Erwerbstätige Unterhaltspflichtige erhalten weiterhin 1.450 €. Nicht erwerbstätige 1.200 €.
Was bedeutet das konkret? Der Abstand zwischen dem gesetzlichen Existenzschutz für Menschen ohne Unterhaltspflicht und dem Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige wächst weiter:
Bis 30.06.2026: 1.559,99 € vs. 1.450 € — Abstand: 109,99 € Ab 01.07.2026: 1.589,99 € vs. 1.450 € — Abstand: 139,99 €
Jedes Jahr steigt die Pfändungsfreigrenze. Jedes Jahr bleibt der Selbstbehalt gleich. Die strukturelle Lücke wächst — still und ohne öffentliche Debatte.
Genau das adressiert die Petition an den Deutschen Bundestag. Die Pfändungsfreigrenze muss als Mindestmaßstab für den Selbstbehalt gelten. Wer gesetzlich für ein Kind verantwortlich ist darf nicht schlechter geschützt werden als jemand ohne jede Unterhaltspflicht.
📊 Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 80 vom 26.03.2026 · fairbessern.org/fakten
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