Fußball, Tennis und Musikunterricht können die Entwicklung eines Kindes fördern. Doch nicht jede Freizeitaktivität begründet automatisch einen zusätzlichen Unterhaltsanspruch. Entscheidend ist, welcher Bedarf bereits durch den regulären Kindesunterhalt abgedeckt wird, ob darüber hinaus ein unterhaltsrechtlich anzuerkennender Mehrbedarf vorliegt und wie leistungsfähig beide Elternteile sind. Auch die Frage, ob teure Aktivitäten gemeinsam vereinbart wurden, kann eine Rolle spielen. Ein Elternteil kann deshalb nicht ohne Weiteres jede beliebige Ausgabe veranlassen und erwarten, dass der andere sie zusätzlich bezahlt.
Wenn Kinderhobbys zur finanziellen Belastungsprobe werden
Fußball im Verein, Tennisunterricht und Musikstunden für mehrere Instrumente: Was für ein Kind eine wertvolle Möglichkeit ist, Interessen zu entdecken und eigene Fähigkeiten zu entwickeln, kann für die Eltern schnell zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden. In einer Diskussion wurde beispielsweise von monatlichen Kosten in Höhe von rund 400 Euro allein für verschiedene Freizeitaktivitäten berichtet. Hinzu kommen möglicherweise Fahrtkosten, Sportkleidung, Ausrüstung und weitere Ausgaben für die Schule. Natürlich ist es grundsätzlich positiv, wenn Kinder ihre Interessen entfalten können. Sport fördert Bewegung, Teamgeist und soziale Kontakte. Musikunterricht kann Kreativität, Konzentration und Durchhaltevermögen stärken. Kinder sollten nicht allein deshalb auf ihre Hobbys verzichten müssen, weil ihre Eltern getrennt leben. Gleichzeitig stellt sich aber eine berechtigte Frage: Wer entscheidet, welche Aktivitäten finanziert werden, und wer muss die Kosten tragen? Gerade nach einer Trennung kann dieses Thema Konflikte auslösen. Ein Elternteil meldet das Kind möglicherweise für mehrere Aktivitäten an, weil er diese für sinnvoll hält. Der andere erfährt erst später von den Kosten und soll sich zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt daran beteiligen. Vielleicht hält er die Ausgaben für zu hoch, sieht andere Prioritäten oder kann sich eine solche zusätzliche Belastung schlicht nicht leisten. Dabei geht es nicht zwangsläufig darum, einem Kind etwas nicht gönnen zu wollen. Es geht auch um finanzielle Grenzen, gemeinsame Verantwortung und die Frage, welche Ausgaben tatsächlich notwendig sind. Eine sachliche Diskussion muss deshalb beides berücksichtigen: die Interessen des Kindes und die wirtschaftlichen Möglichkeiten seiner Eltern.Was deckt der reguläre Kindesunterhalt eigentlich ab?
Der Kindesunterhalt soll die grundlegenden Bedürfnisse eines Kindes absichern. Dazu gehören unter anderem Ernährung, Kleidung, Wohnen, Körperpflege, Bildung sowie Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur. Die Düsseldorfer Tabelle dient dabei als wichtige Orientierung für die Bemessung des Kindesunterhalts. Ihre Bedarfssätze sind jedoch keine Liste, in der jede einzelne Ausgabe des Kindes separat aufgeführt und zusätzlich erstattet wird. Gerade bei Freizeitaktivitäten wird dieser Unterschied wichtig. Der reguläre Unterhalt berücksichtigt bereits einen Anteil für Freizeit, Unterhaltung und kulturelle Bedürfnisse. Das bedeutet, dass gewöhnliche Ausgaben für die Freizeit nicht automatisch zusätzlich zum Tabellenunterhalt verlangt werden können. Ein Sportverein oder gelegentliche Freizeitangebote begründen deshalb nicht allein durch ihre Existenz einen weiteren Unterhaltsanspruch. Anders kann die Situation aussehen, wenn bestimmte Kosten den üblichen Bedarf übersteigen und unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf anzuerkennen sind. Dann kann eine zusätzliche Beteiligung beider Elternteile in Betracht kommen. Dafür reicht es allerdings nicht aus, dass eine Ausgabe teuer ist oder einem Elternteil besonders wichtig erscheint. Es muss geprüft werden, ob die Kosten tatsächlich über den bereits berücksichtigten Bedarf hinausgehen und ob ihre zusätzliche Berücksichtigung im konkreten Fall gerechtfertigt ist. Der Bundesgerichtshof hat sich beispielsweise mit Kosten für Musikschule und Tanzunterricht beschäftigt. In seiner Entscheidung vom 11. Januar 2017, Aktenzeichen XII ZB 565/15, stellte er klar, dass solche Kosten grundsätzlich dem Bereich Freizeit, Unterhaltung und Kultur zugeordnet werden können, der bereits im Regelbedarf berücksichtigt wird. Daraus folgt allerdings nicht, dass sämtliche denkbaren Kosten für Musik- oder Sportunterricht immer vollständig durch den Tabellenunterhalt abgedeckt wären. Ob darüber hinaus ein Mehrbedarf besteht, muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden.Mehrbedarf: Wann können zusätzliche Kosten entstehen?
Als Mehrbedarf werden grundsätzlich regelmäßig anfallende Kosten bezeichnet, die über einen längeren Zeitraum entstehen und nicht oder nicht ausreichend durch den üblichen Unterhaltsbedarf abgedeckt sind. Sie sind typischerweise kalkulierbar und wiederkehrend. Das kann beispielsweise bei bestimmten Betreuungskosten, notwendiger Nachhilfe oder anderen zusätzlichen Aufwendungen der Fall sein, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Hobbys ist die Einordnung nicht immer einfach. Ein gewöhnlicher Vereinsbeitrag wird nicht automatisch zu einem zusätzlichen Unterhaltsanspruch, nur weil er monatlich anfällt. Bei außergewöhnlich hohen Kosten für intensive sportliche Förderung oder umfangreichen Musikunterricht kann dagegen genauer geprüft werden müssen, ob ein zusätzlicher Bedarf vorliegt und in welchem Umfang er anerkannt werden kann. Entscheidend ist dabei auch, was bereits durch den regulären Unterhalt abgedeckt wird. Es wäre nicht sachgerecht, zunächst sämtliche Freizeitkosten als zusätzlichen Bedarf anzusetzen, ohne den bereits berücksichtigten Anteil für Freizeit und kulturelle Aktivitäten zu beachten. Ebenso wenig lässt sich pauschal behaupten, dass jede Form von Musikunterricht oder Vereinssport immer vollständig aus dem Tabellenunterhalt bezahlt werden müsse.Eine Ausgabe wird nicht allein deshalb zum Mehrbedarf, weil sie regelmäßig anfällt oder teuer ist. Entscheidend ist, ob sie über den üblichen Unterhaltsbedarf hinausgeht und unterhaltsrechtlich zusätzlich anzuerkennen ist. Erst danach stellt sich die Frage, wie die Kosten zwischen den Eltern aufzuteilen sind.
Wer entscheidet, welche Hobbys das Kind ausübt?
Diese Frage ist besonders wichtig, wenn die Eltern getrennt leben. Grundsätzlich sollen beide Eltern Verantwortung für die Entwicklung ihres Kindes übernehmen. Dazu gehört auch, seine Interessen zu unterstützen und ihm angemessene Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung zu eröffnen. Bei gemeinsamen Entscheidungen über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kann die elterliche Sorge eine Rolle spielen. Nicht jede Anmeldung zu einem gewöhnlichen Freizeitangebot ist allerdings automatisch eine Angelegenheit, die zwingend gemeinsam entschieden werden muss. Entscheidend sind die konkreten Umstände. Ein gewöhnlicher Vereinsbeitritt kann anders zu bewerten sein als eine langfristige, kostenintensive Förderung, die erhebliche Auswirkungen auf den Alltag des Kindes und die Finanzen der Familie hat. Bei mehreren teuren Aktivitäten sollte deshalb nicht nur darüber gesprochen werden, ob das Kind daran teilnehmen darf, sondern auch darüber, wie die Kosten dauerhaft getragen werden können. Ein Elternteil kann nicht allein aus dem Umstand, dass er eine Aktivität für pädagogisch wertvoll hält, automatisch ableiten, dass der andere Elternteil jede damit verbundene Ausgabe zusätzlich finanzieren muss. Umgekehrt bedeutet die fehlende vorherige Zustimmung nicht in jedem Fall, dass eine Beteiligung an zusätzlichen Kosten rechtlich ausgeschlossen ist. Ob ein Mehrbedarf vorliegt und ob die Kosten im konkreten Fall zu berücksichtigen sind, muss anhand der jeweiligen Umstände beurteilt werden. Besonders konfliktträchtig wird es, wenn ein Kind bereits mehrere Aktivitäten ausübt und ein Elternteil weitere Angebote hinzufügt. Dann stellt sich die Frage, ob jede einzelne Aktivität für das Kind sinnvoll und angemessen ist, wie viel Zeit dafür benötigt wird und ob die Gesamtkosten noch in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Auch die Belastung des Kindes selbst sollte nicht vergessen werden. Ein voller Terminkalender ist nicht automatisch ein Zeichen optimaler Förderung.Muss der andere Elternteil vorher zustimmen?
Eine pauschale Antwort wäre hier rechtlich nicht korrekt. Es gibt keine allgemeine Regel, nach der jede zusätzliche Ausgabe für ein Hobby zwingend vorher von beiden Elternteilen genehmigt werden muss, damit sie überhaupt unterhaltsrechtlich relevant werden kann. Ebenso wenig gilt, dass jede ohne Zustimmung veranlasste Ausgabe automatisch vom anderen Elternteil zu bezahlen wäre. Es kommt darauf an, um welche Entscheidung es geht, wie die elterliche Sorge geregelt ist, welche Bedeutung die Aktivität für das Kind hat und ob die Kosten unterhaltsrechtlich als zusätzlicher Bedarf anerkannt werden können. Auch eine frühere gemeinsame Vereinbarung kann von Bedeutung sein. Haben beide Eltern eine bestimmte Aktivität gemeinsam beschlossen und wussten sie von den Kosten, kann das bei der späteren Bewertung eine Rolle spielen. Anders kann die Situation aussehen, wenn ein Elternteil eigenständig mehrere kostenintensive Aktivitäten vereinbart, obwohl der andere deutlich widersprochen hat oder die finanzielle Belastung nicht tragen kann. Daraus folgt zwar nicht automatisch, dass jede Beteiligung ausgeschlossen ist. Der andere Elternteil muss aber auch nicht allein deshalb jede beliebige Rechnung akzeptieren, weil die Ausgabe dem Kind zugutekommt. Deshalb ist es sinnvoll, kostenintensive und längerfristige Aktivitäten möglichst vorher abzustimmen. Dabei sollten die monatlichen Beiträge, mögliche Zusatzkosten, Ausrüstung, Fahrtkosten und die Dauer der Verpflichtung offen besprochen werden. So lässt sich eher vermeiden, dass aus einem Hobby später ein Streit über Geld und Verantwortung entsteht.Wer muss einen anerkannten Mehrbedarf bezahlen?
Wenn bestimmte Kosten tatsächlich als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf anzuerkennen sind, stellt sich die nächste Frage: Welcher Elternteil muss welchen Anteil übernehmen? Grundsätzlich richtet sich die Beteiligung am Mehrbedarf nach den unterhaltsrechtlichen Regeln und insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Bei der Berechnung wird regelmäßig berücksichtigt, welcher Anteil des relevanten Einkommens jedem Elternteil nach Abzug des maßgeblichen Selbstbehalts verbleibt. Die Kosten werden deshalb nicht automatisch vollständig dem Elternteil auferlegt, der Barunterhalt zahlt. Auch ein Elternteil, der das Kind überwiegend betreut und seine Unterhaltspflicht dadurch im Regelfall durch Betreuung erfüllt, kann sich an einem anerkannten Mehrbedarf finanziell beteiligen müssen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Betreuung des Kindes führt also nicht in jeder Konstellation dazu, dass sämtliche zusätzlichen Kosten ausschließlich vom anderen Elternteil getragen werden müssen. Umgekehrt bedeutet das nicht, dass jede Ausgabe pauschal hälftig geteilt wird. Die konkrete Beteiligungsquote hängt von den maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den weiteren Umständen ab. Beim paritätischen Wechselmodell gelten zudem besondere Grundsätze, weil grundsätzlich beide Eltern anteilig für den Barunterhalt verantwortlich sind.Wird ein zusätzlicher Bedarf anerkannt, bedeutet das nicht, dass beide Eltern zwingend die Hälfte zahlen müssen. Die Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach den unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Auch der betreuende Elternteil kann finanziell beteiligt sein.
