Ein Kommentar aus Gelsenkirchen beschreibt ein Gefühl, das viele unterhaltspflichtige Eltern kennen: Zusätzliche Arbeit auf der eigenen Seite kann unterhaltsrechtlich relevant werden, während zusätzliches Einkommen des betreuenden Elternteils nicht in gleicher Weise auf den Kindesunterhalt durchschlägt. Rechtlich ist die Situation allerdings differenzierter. Entscheidend ist die Frage, ob das Einkommen beider Elternteile und ihre tatsächliche wirtschaftliche Situation ausreichend berücksichtigt werden.
Wenn sich Mehrarbeit plötzlich anders anfühlt
Es gibt Ungerechtigkeiten, die so selbstverständlich in den Alltag eingebaut sind, dass man sie lange gar nicht hinterfragt. Man arbeitet mehr, verdient etwas zusätzlich und freut sich zunächst darüber. Doch wenn ein Teil dieses zusätzlichen Einkommens anschließend bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird, kann sich dieses Gefühl schnell verändern.
Genau diese Erfahrung beschreibt ein Mann aus Gelsenkirchen in einem Kommentar unter unserer Petition. Er schreibt:
„Es ist ungerecht, dass Alleinerziehende Mütter mehr verdienen dürfen als der Vater an Selbstbehalt haben darf und Mehrarbeit beim Vater angerechnet wird aber die Mutter einen Minijob nebenbei haben darf. Als Vater lebt man immer am Minimum weil die Lebenshaltungskosten die steigen nie berücksichtigt werden.“
Der Kommentar enthält mehrere unterschiedliche rechtliche Fragen. Eine davon betrifft die Behandlung des Einkommens beider Elternteile. Eine andere betrifft den Selbstbehalt und die Frage, ob dieser die tatsächlichen Lebenshaltungskosten noch ausreichend abbildet.
Beides gehört zusammen. Denn am Ende geht es um eine zentrale Frage: Wie kann ein Unterhaltsrecht fair sein, wenn die wirtschaftliche Situation beider Haushalte nicht nach denselben Grundsätzen betrachtet wird?
Warum das Einkommen des betreuenden Elternteils anders behandelt wird
Beim klassischen Residenzmodell ist die Rollenverteilung im Unterhaltsrecht grundsätzlich unterschiedlich. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht in erster Linie durch Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil erbringt seinen Unterhalt grundsätzlich durch eine Geldzahlung.
Deshalb wird das Einkommen des betreuenden Elternteils bei der normalen Berechnung des Kindesunterhalts nicht einfach genauso behandelt wie das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Das bedeutet allerdings nicht, dass eigenes Einkommen des betreuenden Elternteils unter allen Umständen völlig bedeutungslos wäre. Es gibt Konstellationen, in denen auch das Einkommen des betreuenden Elternteils unterhaltsrechtlich relevant werden kann. Entscheidend sind die konkrete Familiensituation, die Betreuungsanteile, die Leistungsfähigkeit und die jeweilige Unterhaltsart.
Genau diese Differenzierung ist wichtig, wenn über Beispiele wie einen zusätzlichen Minijob gesprochen wird.
Der Minijob ist nicht automatisch „unsichtbar“
Die Aussage „Die Mutter darf einen Minijob behalten, während jede Überstunde des Vaters angerechnet wird“ klingt zunächst eindeutig. Juristisch ist sie jedoch zu pauschal.
Ob und in welchem Umfang zusätzliches Einkommen des betreuenden Elternteils unterhaltsrechtlich berücksichtigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Beim Kindesunterhalt steht zunächst die unterschiedliche Erfüllung der Unterhaltspflichten im Raum: Betreuung auf der einen Seite, Barunterhalt auf der anderen.
Das ändert aber nichts an der grundsätzlichen Frage, die hinter dem Kommentar steckt. Wenn ein Haushalt dauerhaft über zusätzliches Einkommen verfügt, während der andere Haushalt aufgrund seiner Unterhaltsbelastung nur knapp über dem Selbstbehalt liegt, kann eine Gesamtbetrachtung sinnvoll sein.
Die entscheidende Frage lautet: Wird die wirtschaftliche Gesamtsituation beider Elternteile so betrachtet, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit und die tatsächlichen Belastungen beider Haushalte angemessen berücksichtigt werden?
Warum Mehrarbeit unterhaltsrechtlich relevant werden kann
Beim unterhaltspflichtigen Elternteil wird das Einkommen grundsätzlich zur Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit betrachtet. Dazu gehört nicht nur das normale Grundgehalt. Je nach Umständen können auch weitere Einkünfte und Einkommensbestandteile berücksichtigt werden.
Das kann beispielsweise eine Gehaltserhöhung betreffen. Auch zusätzliche Vergütungen oder andere Einkünfte können unterhaltsrechtlich relevant sein. Bei Überstunden kommt es wiederum darauf an, ob und in welchem Umfang sie unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden dürfen und müssen.
Das bedeutet: Nicht jede einzelne Überstunde führt automatisch zu einer höheren Unterhaltszahlung. Aber zusätzliches Einkommen kann die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit erhöhen.
Aus Sicht eines Betroffenen kann sich daraus trotzdem ein frustrierender Effekt ergeben. Er arbeitet mehr, hat dadurch mehr Einkommen und muss unter Umständen einen Teil dieses Mehrverdienstes für den Unterhalt einsetzen. Der persönliche finanzielle Vorteil fällt damit geringer aus, als es der Blick auf den Bruttolohn zunächst vermuten lässt.
Mehr Arbeit muss sich trotzdem lohnen
Genau hier liegt eine wichtige politische Frage. Ein Unterhaltsrecht darf nicht dazu führen, dass zusätzliche Erwerbsarbeit wirtschaftlich dauerhaft unattraktiv wird.
Natürlich muss ein Elternteil, der leistungsfähig ist, seinen Kindern Unterhalt leisten. Das steht für FairBessern nicht zur Debatte. Kindesunterhalt ist keine freiwillige Leistung.
Aber zwischen dieser grundsätzlichen Verantwortung und der konkreten Ausgestaltung der Berechnung liegt ein großer Unterschied.
Wenn ein Elternteil seine Arbeitszeit erhöht, sollte ein angemessener Teil des zusätzlichen Einkommens auch tatsächlich bei ihm verbleiben. Andernfalls kann ein System unbeabsichtigte Anreize erzeugen: Mehr Arbeit führt zwar zu mehr Einkommen, aber gleichzeitig auch zu einer höheren Unterhaltsbelastung.
Das ist keine Argumentation gegen Unterhalt. Es ist eine Argumentation für eine ausgewogene Berechnung.
Und dann kommt der Selbstbehalt ins Spiel
Der zweite Punkt aus dem Kommentar betrifft den Selbstbehalt. Hier ist eine genaue Betrachtung besonders wichtig.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 legt den notwendigen Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern bei 1.450 Euro monatlich fest. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige beträgt er 1.200 Euro. In dem Betrag von 1.450 Euro sind bis zu 520 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. :contentReference[oaicite:0]{index=0}
Die Düsseldorfer Tabelle weist außerdem ausdrücklich darauf hin, dass der Selbstbehalt erhöht werden soll, wenn die tatsächlichen Wohnkosten den enthaltenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
Das ist wichtig, weil die Lebenshaltungskosten nicht nur aus einem Tabellenwert bestehen. Miete, Energie, Lebensmittel, Mobilität und andere notwendige Ausgaben können regional und individuell erheblich voneinander abweichen.
1.450 Euro auf dem Papier sind nicht automatisch 1.450 Euro Lebensqualität
Eine Zahl kann auf dem Papier unverändert aussehen und sich im Alltag trotzdem völlig anders anfühlen.
Wenn Mieten steigen, Lebensmittel teurer werden und Mobilität mehr kostet, verliert ein festgelegter Geldbetrag real an Kaufkraft. Das betrifft selbstverständlich nicht nur Unterhaltspflichtige. Es betrifft alle Menschen mit begrenztem Einkommen.
Beim Unterhaltsrecht bekommt diese Entwicklung allerdings eine besondere Bedeutung. Denn der Selbstbehalt markiert die Grenze dessen, was dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen notwendigen Lebensunterhalt verbleiben soll.
Deshalb reicht es nicht, nur auf den nominalen Betrag zu schauen. Die entscheidende Frage lautet vielmehr: Reicht der Selbstbehalt unter den tatsächlichen Lebensbedingungen noch aus, um ein menschenwürdiges und stabiles Leben zu ermöglichen?
Der Selbstbehalt soll sicherstellen, dass ein Unterhaltspflichtiger trotz seiner Verantwortung gegenüber seinen Kindern seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann. Er muss deshalb an der tatsächlichen Lebensrealität gemessen werden können.
Das eigentliche Problem ist die fehlende Gesamtbetrachtung
Der Kommentar aus Gelsenkirchen spricht deshalb einen Punkt an, der über die Frage von Minijob und Überstunden hinausgeht.
Unterhalt wird häufig als Verhältnis zwischen einem zahlenden und einem empfangenden Elternteil wahrgenommen. Tatsächlich bestehen aber zwei Haushalte, zwei wirtschaftliche Situationen und zwei Elternteile, die auf unterschiedliche Weise zum Leben des Kindes beitragen.
Der eine Elternteil trägt den Barunterhalt. Der andere übernimmt im klassischen Residenzmodell die tägliche Betreuung. Beide Leistungen haben ihren Platz.
Die wirtschaftliche Situation kann sich jedoch erheblich unterscheiden. Der betreuende Elternteil kann eigenes Einkommen erzielen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann gleichzeitig durch Unterhalt, Wohnkosten und weitere Verpflichtungen stark belastet sein.
Eine faire Reform muss deshalb stärker danach fragen, wie die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Haushalte aussehen.
Gleiche Regeln bedeuten nicht immer gleiche Ergebnisse
Ein wichtiger Punkt wird dabei häufig übersehen: Gleichbehandlung bedeutet nicht zwingend, dass jede Einnahme bei beiden Elternteilen exakt nach demselben Schema behandelt werden muss. Die Rollen und Pflichten der Eltern sind im klassischen Betreuungsmodell unterschiedlich.
Aber unterschiedliche Behandlung muss sachlich begründet und nachvollziehbar sein.
Wenn ein Elternteil beispielsweise dauerhaft erhebliches eigenes Einkommen erzielt und gleichzeitig der andere Elternteil trotz Vollzeitarbeit kaum über den notwendigen Selbstbehalt hinauskommt, darf die Frage nach einer angemessenen Gesamtverteilung gestellt werden.
Das ist keine Forderung danach, Mütter schlechterzustellen. Es ist eine Forderung danach, die wirtschaftliche Realität beider Seiten überhaupt vollständig sichtbar zu machen.
Was FairBessern fordert
FairBessern fordert ein Unterhaltsrecht, das die wirtschaftliche Situation beider Elternteile transparenter berücksichtigt. Dazu gehört eine klare und nachvollziehbare Regelung, wann und wie eigenes Einkommen des betreuenden Elternteils in die Gesamtbetrachtung einfließt.
Gleichzeitig muss der Selbstbehalt regelmäßig darauf überprüft werden, ob er die tatsächlichen Lebenshaltungskosten noch angemessen abbildet. Ein Betrag, der auf dem Papier ausreichend erscheint, kann in der Realität längst nicht mehr dieselbe Kaufkraft besitzen.
Und auch zusätzliche Erwerbsarbeit darf nicht zu einem System führen, bei dem sich Mehrarbeit für den Unterhaltspflichtigen kaum noch lohnt.
Das Ziel muss ein Gleichgewicht sein: Das Kind erhält den notwendigen Unterhalt, der betreuende Elternteil wird angemessen berücksichtigt und der zahlende Elternteil behält genügend finanziellen Spielraum für ein eigenes stabiles Leben.
Unterhalt darf nicht zum Anreiz gegen Arbeit werden
Der Mann aus Gelsenkirchen formuliert mit seinem Kommentar eine Kritik, die wir ernst nehmen sollten. Nicht jede seiner rechtlichen Schlussfolgerungen lässt sich pauschal bestätigen. Aber das Gefühl dahinter verweist auf eine echte politische Frage.
Wie schaffen wir ein Unterhaltsrecht, das Kinder zuverlässig absichert, ohne den Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich dauerhaft an die Grenze zu bringen?
Wie sorgen wir dafür, dass zusätzliche Arbeit nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil wird?
Und wie stellen wir sicher, dass die wirtschaftliche Situation beider Elternteile dort berücksichtigt wird, wo sie für die tatsächliche Leistungsfähigkeit relevant ist?
Darüber muss gesprochen werden.
Denn ein gerechtes Unterhaltsrecht braucht nicht nur eine Zahl für den Kindesbedarf. Es braucht auch einen realistischen Blick auf die Menschen, die diesen Bedarf finanzieren.
Mehrarbeit darf sich lohnen. Der Selbstbehalt muss zum Leben reichen. Und die wirtschaftliche Realität beider Elternteile muss sichtbar werden.
Genau dafür steht FairBessern.
