Rechtliche Hintergründe – FairBessern
Rechtliche Hintergründe

Was das Gesetz
verspricht – und was bleibt.

Die gesetzlichen Grundlagen des Unterhaltsrechts, Verfassungsrechtsprechung des BVerfG und BGH-Urteile – und warum Theorie und Praxis auseinanderfallen.

Fünf Paragraphen, die alles regeln sollen.

Das Unterhaltsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Diese fünf Normen bilden das Fundament – und zeigen zugleich, wo der Gesetzgeber interpretationsspielraum gelassen hat, den Gerichte und Tabellen füllen.

§ 1601 BGB
Unterhaltspflicht
Verwandte in gerader Linie
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Diese kurze Norm ist die Grundlage: Eltern haften gegenüber Kindern, Kinder gegenüber Eltern. Die Pflicht gilt unabhängig von Ehe oder Trennung – und ist nicht disponibel.
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§ 1603 BGB
Leistungsfähigkeit
Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Abs. 1 schützt den eigenen Lebensunterhalt. Abs. 2 kehrt das Prinzip für minderjährige Kinder um: Eltern müssen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen – die sogenannte „gesteigerte Unterhaltspflicht“.
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§ 1609 BGB
Rangfolge
Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Minderjährige Kinder haben den höchsten Rang unter allen Unterhaltsberechtigten.
Wenn das Einkommen nicht für alle reicht, bestimmt diese Rangfolge, wer zuerst bedient wird. Minderjährige Kinder stehen an erster Stelle – noch vor dem geschiedenen Ehegatten oder anderen Kindern.
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§ 1610 BGB
Maß des Unterhalts
Bedarf nach der Lebensstellung
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen.
Dieser Paragraph gibt dem Kind einen Unterhaltsanspruch orientiert an der wirtschaftlichen Lage beider Eltern. Die Düsseldorfer Tabelle setzt dies konkret um – ohne dass sie selbst gesetzlich verbindlich ist.
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§ 1612b BGB
Kindergeld
Anrechnung des Kindergelds
Das Kindergeld ist zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen, wenn es dem betreuenden Elternteil zufließt.
In der Praxis erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld in voller Höhe und gibt dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Hälfte anrechnungsfähig zurück. Ob dies den tatsächlichen Bedarf des Kindes korrekt abbildet, ist umstritten.
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Art. 6 GG
Verfassungsebene
Schutz von Ehe und Familie
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Das Elternrecht ist ein Grundrecht – für beide Elternteile gleichermaßen. Eine Reform, die den barunterhaltspflichtigen Elternteil wirtschaftlich in die Armut drängt, berührt daher nicht nur einfaches Recht, sondern verfassungsrechtlich geschützte Positionen.
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Was das Recht schützt –
und was davon ankommt.

Was das Gesetz sagt
Existenzschutz für alle
§ 1603 Abs. 1 BGB schützt ausdrücklich den eigenen angemessenen Unterhalt des Unterhaltspflichtigen. Niemand soll durch Unterhaltszahlungen unter das Existenzminimum gedrängt werden.
Was in der Praxis passiert
Selbstbehalt unter Armutsgrenze
In der untersten Einkommensstufe (bis 2.100 € netto) verbleiben einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen nur 1.200 € Selbstbehalt – das sind 246 € unter der Armutsgefährdungsgrenze von 1.446 €. Einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen verbleiben 1.450 € – das sind rechnerisch gerade einmal 4 € über der Armutsgrenze. Kein echter Schutzabstand. Beide Werte liegen weit unter der Pfändungsfreigrenze von 1.560 €.
Was das Gesetz sagt
Gleichbehandlung beider Eltern
Das BGB kennt keine Bevorzugung nach Betreuungsanteil. Beide Elternteile sind zur Unterhaltspflicht berufen – und beide stehen unter dem Schutz des Grundgesetzes.
Was in der Praxis passiert
Einseitige Anrechnung
Wirtschaftliche Vorteile werden nahezu ausschließlich beim Barunterhaltspflichtigen angerechnet. Neue Partnerschaften, geteilte Fixkosten oder reduzierte Wohnkosten beim betreuenden Elternteil bleiben regelmäßig unberücksichtigt.
Zur Einordnung: Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz – sie wird vom OLG Düsseldorf herausgegeben und von den Familiengerichten bundesweit als anerkannte Richtlinie angewendet. Das BGB schreibt nur vor, dass ein Selbstbehalt zu verbleiben hat (§ 1603) – welche Höhe dieser konkret haben soll, legt die Tabelle fest. Das ist die Lücke: Das Gesetz schützt den Grundsatz, die Tabelle bestimmt die Zahl – und diese Zahl hat mit den tatsächlichen Lebenshaltungskosten 2026 immer weniger zu tun.

Was Karlsruhe bereits entschieden hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Grenzen des zulässigen Eingriffs in das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen abgesteckt. Diese Entscheidungen sind bindend – und stellen die derzeitige Praxis der Düsseldorfer Tabelle in Frage.

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 10. November 1998
1 BvR 1864/94
Dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein angemessener Selbstbehalt verbleiben – das Existenzminimum ist unantastbar.
Das BVerfG hat klargestellt, dass Unterhaltspflichten keine schrankenlose Pflicht begründen. Selbst gegenüber minderjährigen Kindern darf der Pflichtige nicht unter sein eigenes Existenzminimum gedrängt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch im Unterhaltsrecht.
Entscheidung bei dejure.org
Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 20. August 2001
1 BvR 1509/97
Unverhältnismäßige Belastung durch Unterhalt verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Wenn Unterhaltspflichten den Pflichtigen faktisch daran hindern, ein eigenständiges Leben zu führen, berührt das nicht nur das einfache Unterhaltsrecht, sondern das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Volltext auf BVerfG.de
Bundesverfassungsgericht
Urteil vom 09. Februar 2010
1 BvL 1/09
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ist dem Grunde nach unverfügbar.
Dieses Leiturteil zum SGB-II-Regelsatz begründet das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Obwohl es sich primär auf staatliche Leistungen bezieht, ist die Aussage eindeutig: Kein System – auch kein unterhaltsrechtliches – darf Menschen dauerhaft unter dieses Minimum drängen.
Entscheidung lesen
Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 25. Januar 2011
1 BvR 918/10
Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG schützt beide Elternteile – nicht nur den betreuenden.
Das Verfassungsgericht hat wiederholt betont, dass das Elternrecht ein gemeinsames Recht ist. Eine Gesetzgebung oder Rechtspraxis, die den barunterhaltspflichtigen Elternteil systematisch benachteiligt und den Umgang faktisch durch wirtschaftliche Überlastung einschränkt, steht unter erhöhtem Rechtfertigungsdruck.
Entscheidung bei dejure.org

Das BGH-Urteil zur Selbstbehalt-Asymmetrie.

Der BGH hat 2025 eine Entscheidung getroffen, die das strukturelle Ungleichgewicht des Systems mustergültig illustriert – und die direkt zum Kern der Petition führt.

Bundesgerichtshof · XII. Zivilsenat
Beschluss vom 26. März 2025
XII ZB 388/24
Leben Unterhaltspflichtige in einer neuen Partnerschaft und teilen Haushaltskosten, kann der Selbstbehalt um bis zu 10 % abgesenkt werden.
BGH-Website
Der BGH hat bestätigt, dass Haushaltssynergien beim barunterhaltspflichtigen Elternteil zu einer Absenkung des Selbstbehalts führen können. Lebt dieser in einer neuen Partnerschaft und teilt Wohn-, Energie- und Lebenshaltungskosten, wird dies als wirtschaftlicher Vorteil gewertet – der Selbstbehalt kann entsprechend reduziert werden.

Diese Logik gilt jedoch nicht symmetrisch: Wenn der betreuende Elternteil in einer neuen Partnerschaft lebt, dieselben Synergieeffekte erzielt oder sogar in einer eigenen, günstigen Wohnsituation lebt, findet dies in der Unterhaltsberechnung in aller Regel keinen Niederschlag.
Warum das für die Petition relevant ist: Dieses Urteil zeigt keine böswillige Absicht, sondern eine strukturelle Schieflage: Die Rechtspraxis blickt fast ausschließlich auf die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen – und ignoriert systematisch vergleichbare Veränderungen auf der anderen Seite. Genau das fordert die Petition zu ändern.

Fast 20 Jahre ohne grundlegende Reform.

Das Unterhaltsrecht wurde zuletzt 2007 grundlegend reformiert. Seitdem haben sich Lebenshaltungskosten, Familienmodelle und gesellschaftliche Realitäten fundamental verändert – das Recht nicht.

Reform
2007
Unterhaltsrechtsreform – letzte grundlegende Änderung
Das Unterhaltsänderungsgesetz 2007 brachte eine neue Rangfolge der Unterhaltsberechtigten, die Stärkung des Kindesunterhalts und Änderungen beim nachehelichen Unterhalt. Seitdem: keine grundlegende Reform.
Anpassung
2008–2019
Jährliche Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig aktualisiert – ohne dass die strukturellen Widersprüche im System adressiert werden. Die Selbstbehalte steigen, aber langsamer als die realen Lebenshaltungskosten.
Stillstand
2020–2022
COVID, Inflation, steigende Wohnkosten
Die Lebenshaltungskosten explodieren – Mieten, Energie, Lebensmittel steigen deutlich. Der Selbstbehalt reagiert darauf nur unzureichend. Gleichzeitig zeigt die DJI-Studie 2020: 37 % der Kinder Alleinerziehender erhalten keinen vollständigen Unterhalt.
Eckpunkte
August 2023
BMJ-Eckpunktepapier zur Unterhaltsrechtsreform
Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Reformeckpunkte: Modernisierung des Unterhaltsrechts, Berücksichtigung des Wechselmodells, Anpassung der Berechnungsgrundlagen. Ein konkretes Gesetz folgte bis heute nicht.
Heute
2026
Petition an den Deutschen Bundestag
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 gilt – mit einem Selbstbehalt von 1.200 € (nicht erwerbstätig) bzw. 1.450 € (erwerbstätig), jeweils in der untersten Einkommensstufe bis 2.100 € netto. Der Selbstbehalt für Nicht-Erwerbstätige liegt 246 € unter der Armutsgrenze. Der Selbstbehalt für Erwerbstätige liegt gerade einmal 4 € darüber. Das ist kein Schutz. Es ist Zeit für Veränderung.
Was das bedeutet: Es gibt keine gesetzgeberische Rechtfertigung dafür, dass Unterhaltspflichtige schlechter gestellt werden als der Pfändungsschutz für Personen ohne Kinder. Die Gesetze erlauben einen besseren Ausgleich. Was fehlt, ist der politische Wille, ihn herzustellen.

Das Recht gibt uns Rückenwind –
jetzt brauchen wir Stimmen.

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen sind klar. Was fehlt, ist der politische Impuls. 30.000 Unterschriften beim Deutschen Bundestag können eine öffentliche Anhörung erzwingen.