Das Unterhaltsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Diese fünf Normen bilden das Fundament – und zeigen zugleich, wo der Gesetzgeber interpretationsspielraum gelassen hat, den Gerichte und Tabellen füllen.
§ 1601 BGB
Unterhaltspflicht
Verwandte in gerader Linie
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Diese kurze Norm ist die Grundlage: Eltern haften gegenüber Kindern, Kinder gegenüber Eltern. Die Pflicht gilt unabhängig von Ehe oder Trennung – und ist nicht disponibel.
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§ 1603 BGB
Leistungsfähigkeit
Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Abs. 1 schützt den eigenen Lebensunterhalt. Abs. 2 kehrt das Prinzip für minderjährige Kinder um: Eltern müssen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen – die sogenannte „gesteigerte Unterhaltspflicht“.
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§ 1609 BGB
Rangfolge
Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Minderjährige Kinder haben den höchsten Rang unter allen Unterhaltsberechtigten.
Wenn das Einkommen nicht für alle reicht, bestimmt diese Rangfolge, wer zuerst bedient wird. Minderjährige Kinder stehen an erster Stelle – noch vor dem geschiedenen Ehegatten oder anderen Kindern.
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§ 1610 BGB
Maß des Unterhalts
Bedarf nach der Lebensstellung
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen.
Dieser Paragraph gibt dem Kind einen Unterhaltsanspruch orientiert an der wirtschaftlichen Lage beider Eltern. Die Düsseldorfer Tabelle setzt dies konkret um – ohne dass sie selbst gesetzlich verbindlich ist.
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§ 1612b BGB
Kindergeld
Anrechnung des Kindergelds
Das Kindergeld ist zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen, wenn es dem betreuenden Elternteil zufließt.
In der Praxis erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld in voller Höhe und gibt dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Hälfte anrechnungsfähig zurück. Ob dies den tatsächlichen Bedarf des Kindes korrekt abbildet, ist umstritten.
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Art. 6 GG
Verfassungsebene
Schutz von Ehe und Familie
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Das Elternrecht ist ein Grundrecht – für beide Elternteile gleichermaßen. Eine Reform, die den barunterhaltspflichtigen Elternteil wirtschaftlich in die Armut drängt, berührt daher nicht nur einfaches Recht, sondern verfassungsrechtlich geschützte Positionen.
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